Art. 11 UStG 1994 - Anhang Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Unternehmer ist zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet für:
    1. 1.Ziffer einssteuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1;steuerfreie Lieferungen im Sinne des Artikel 6, Absatz eins ;,
    2. 2.Ziffer 2Lieferungen im Sinne des Art. 2;Lieferungen im Sinne des Artikel 2 ;,
    3. 3.Ziffer 3sonstige Leistungen, die gemäß Art. 3a Abs. 1 im Inland ausgeführt werden;sonstige Leistungen, die gemäß Artikel 3 a, Absatz eins, im Inland ausgeführt werden;
    4. 4.Ziffer 4den innergemeinschaftlichen Versandhandel, wenn der Unternehmer die Sonderregelung nach Art. 25a im Inland in Anspruch nimmt oder wenn die Lieferung gemäß Art. 3 Abs. 3 im Inland als ausgeführt gilt und er die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in keinem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt.den innergemeinschaftlichen Versandhandel, wenn der Unternehmer die Sonderregelung nach Artikel 25 a, im Inland in Anspruch nimmt oder wenn die Lieferung gemäß Artikel 3, Absatz 3, im Inland als ausgeführt gilt und er die Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in keinem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt.
    5. 4.Ziffer 4den innergemeinschaftlichen Versandhandel, der gemäß Art. 3 Abs. 3 im Inland ausgeführt wird, wenn der Unternehmer weder die Sonderregelung nach Art. 25a im Inland, noch die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt.den innergemeinschaftlichen Versandhandel, der gemäß Artikel 3, Absatz 3, im Inland ausgeführt wird, wenn der Unternehmer weder die Sonderregelung nach Artikel 25 a, im Inland, noch die Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt.
    In Fällen der Z 1 und 2 ist die Rechnung bis spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, unter Hinweis auf die Steuerfreiheit auszustellen. Besteht eine Verpflichtung gemäß Z 3 muss die Steuer gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.In Fällen der Ziffer eins und 2 ist die Rechnung bis spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, unter Hinweis auf die Steuerfreiheit auszustellen. Besteht eine Verpflichtung gemäß Ziffer 3, muss die Steuer gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.
  2. (2)Absatz 2Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 7 abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen des Art. 1 Abs. 7 und des Art. 2.Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des Artikel 7, abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen des Artikel eins, Absatz 7 und des Artikel 2,
  3. (3)Absatz 3Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Erwerber müssen die in Art. 1 Abs. 8 und 9 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des Art. 2.Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Erwerber müssen die in Artikel eins, Absatz 8 und 9 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des Artikel 2,
  4. (4)Absatz 4Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, besteht hiefür keine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung.
  5. (5)Absatz 5§ 11 Abs. 6 gilt nicht für Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen, Rechnungen gemäß Abs. 1 Z 4 und für Rechnungen gemäß Art. 25 Abs. 4.Paragraph 11, Absatz 6, gilt nicht für Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen, Rechnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und für Rechnungen gemäß Artikel 25, Absatz 4,

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsDer Unternehmer ist zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet für:
    1. 1.Ziffer einssteuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1;steuerfreie Lieferungen im Sinne des Artikel 6, Absatz eins ;,
    2. 2.Ziffer 2Lieferungen im Sinne des Art. 2;Lieferungen im Sinne des Artikel 2 ;,
    3. 3.Ziffer 3sonstige Leistungen, die gemäß Art. 3a Abs. 1 im Inland ausgeführt werden;sonstige Leistungen, die gemäß Artikel 3 a, Absatz eins, im Inland ausgeführt werden;
    4. 4.Ziffer 4den innergemeinschaftlichen Versandhandel, wenn der Unternehmer die Sonderregelung nach Art. 25a im Inland in Anspruch nimmt oder wenn die Lieferung gemäß Art. 3 Abs. 3 im Inland als ausgeführt gilt und er die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in keinem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt.den innergemeinschaftlichen Versandhandel, wenn der Unternehmer die Sonderregelung nach Artikel 25 a, im Inland in Anspruch nimmt oder wenn die Lieferung gemäß Artikel 3, Absatz 3, im Inland als ausgeführt gilt und er die Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in keinem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt.
    5. 4.Ziffer 4den innergemeinschaftlichen Versandhandel, der gemäß Art. 3 Abs. 3 im Inland ausgeführt wird, wenn der Unternehmer weder die Sonderregelung nach Art. 25a im Inland, noch die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt.den innergemeinschaftlichen Versandhandel, der gemäß Artikel 3, Absatz 3, im Inland ausgeführt wird, wenn der Unternehmer weder die Sonderregelung nach Artikel 25 a, im Inland, noch die Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt.
    In Fällen der Z 1 und 2 ist die Rechnung bis spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, unter Hinweis auf die Steuerfreiheit auszustellen. Besteht eine Verpflichtung gemäß Z 3 muss die Steuer gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.In Fällen der Ziffer eins und 2 ist die Rechnung bis spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, unter Hinweis auf die Steuerfreiheit auszustellen. Besteht eine Verpflichtung gemäß Ziffer 3, muss die Steuer gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.
  2. (2)Absatz 2Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 7 abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen des Art. 1 Abs. 7 und des Art. 2.Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des Artikel 7, abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen des Artikel eins, Absatz 7 und des Artikel 2,
  3. (3)Absatz 3Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Erwerber müssen die in Art. 1 Abs. 8 und 9 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des Art. 2.Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Erwerber müssen die in Artikel eins, Absatz 8 und 9 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des Artikel 2,
  4. (4)Absatz 4Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, besteht hiefür keine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung.
  5. (5)Absatz 5§ 11 Abs. 6 gilt nicht für Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen, Rechnungen gemäß Abs. 1 Z 4 und für Rechnungen gemäß Art. 25 Abs. 4.Paragraph 11, Absatz 6, gilt nicht für Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen, Rechnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und für Rechnungen gemäß Artikel 25, Absatz 4,

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