Art. 11 UStG 1994 - Anhang Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Unternehmer ist zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet für:

1.

steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1;

2.

Lieferungen im Sinne des Art. 2;

3.

sonstige Leistungen, die gemäß Art. 3a Abs. 1 im Inland ausgeführt werden;

4.

den innergemeinschaftlichen Versandhandel, wenn der Unternehmer die Sonderregelung nach Art. 25a im Inland in Anspruch nimmt oder wenn die Lieferung gemäß Art. 3 Abs. 3 im Inland als ausgeführt gilt und erwird, wenn der Unternehmer weder die Sonderregelung nach Art. 25a im Inland, noch die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in keinemeinem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt.

In Fällen der Z 1 und 2 ist die Rechnung bis spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, unter Hinweis auf die Steuerfreiheit auszustellen. Besteht eine Verpflichtung gemäß Z 3 muss die Steuer gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.

(2) Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 7 abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen des Art. 1 Abs. 7 und des Art. 2.

(3) Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Erwerber müssen die in Art. 1 Abs. 8 und 9 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des Art. 2.

(4) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, besteht hiefür keine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung.

(5) § 11 Abs. 6 gilt nicht für Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen, Rechnungen gemäß Abs. 1 Z 4 und für Rechnungen gemäß Art. 25 Abs. 4.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.2021

(1) Der Unternehmer ist zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet für:

1.

steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1;

2.

Lieferungen im Sinne des Art. 2;

3.

sonstige Leistungen, die gemäß Art. 3a Abs. 1 im Inland ausgeführt werden;

4.

den innergemeinschaftlichen Versandhandel, wenn der Unternehmer die Sonderregelung nach Art. 25a im Inland in Anspruch nimmt oder wenn die Lieferung gemäß Art. 3 Abs. 3 im Inland als ausgeführt gilt und erwird, wenn der Unternehmer weder die Sonderregelung nach Art. 25a im Inland, noch die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in keinemeinem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt.

In Fällen der Z 1 und 2 ist die Rechnung bis spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, unter Hinweis auf die Steuerfreiheit auszustellen. Besteht eine Verpflichtung gemäß Z 3 muss die Steuer gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.

(2) Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 7 abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen des Art. 1 Abs. 7 und des Art. 2.

(3) Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Erwerber müssen die in Art. 1 Abs. 8 und 9 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des Art. 2.

(4) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, besteht hiefür keine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung.

(5) § 11 Abs. 6 gilt nicht für Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen, Rechnungen gemäß Abs. 1 Z 4 und für Rechnungen gemäß Art. 25 Abs. 4.

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