Art. 27 UStG 1994 - Anhang

Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge, neuer Luftfahrzeuge und neuer Wasserfahrzeuge (Art. 1 Abs. 8) gilt folgendes:Zur Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge, neuer Luftfahrzeuge und neuer Wasserfahrzeuge (Artikel eins, Absatz 8,) gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsIm Falle der Anschaffung von Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 8 aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet hat das Finanzamt zu bescheinigen, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerlichen Gründen keine Bedenken bestehen. Diese Bescheinigung ist nur zu erteilen, wenn die in Z 2, 3 beziehungsweise 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht werden. Bei Erwerben im Sinne des Art. 1 Abs. 7 ist die Bescheinigung überdies nur dann zu erteilen, wenn der Nachweis über die Entrichtung der gemäß Art. 19 Abs. 2 Z 2 geschuldeten Steuer erbracht wird.Im Falle der Anschaffung von Fahrzeugen im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet hat das Finanzamt zu bescheinigen, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerlichen Gründen keine Bedenken bestehen. Diese Bescheinigung ist nur zu erteilen, wenn die in Ziffer 2,, 3 beziehungsweise 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht werden. Bei Erwerben im Sinne des Artikel eins, Absatz 7, ist die Bescheinigung überdies nur dann zu erteilen, wenn der Nachweis über die Entrichtung der gemäß Artikel 19, Absatz 2, Ziffer 2, geschuldeten Steuer erbracht wird.
    2. 2.Ziffer 2Für Zwecke der Bescheinigung betreffend motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 1 sind folgende Angaben zu machen:Für Zwecke der Bescheinigung betreffend motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, Ziffer eins, sind folgende Angaben zu machen:
      1. a)Litera ader Name und die Anschrift des Lieferers,
      2. b)Litera bder Tag der Lieferung,
      3. c)Litera cdas Entgelt (Kaufpreis),
      4. d)Litera dder Tag der ersten Inbetriebnahme,
      5. e)Litera eder Kilometerstand am Tag der Lieferung,
      6. f)Litera fdie Fahrzeugart, der Fahrzeughersteller und der Fahrzeugtyp,
      7. g)Litera gder Verwendungszweck.
      Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bescheinigung vor, ist eine bestehende Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank (§ 30a Abs. 9a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967) aufzuheben. In diesem Fall entfällt die Ausstellung der Bescheinigung.Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bescheinigung vor, ist eine bestehende Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank (Paragraph 30 a, Absatz 9 a, Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,) aufzuheben. In diesem Fall entfällt die Ausstellung der Bescheinigung.
    3. 3.Ziffer 3Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Wasserfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 2 sind folgende Angaben zu machen:Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Wasserfahrzeuge im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, Ziffer 2, sind folgende Angaben zu machen:
      1. a)Litera ader Name und die Anschrift des Lieferers,
      2. b)Litera bder Tag der Lieferung,
      3. c)Litera cdas Entgelt (Kaufpreis),
      4. d)Litera dder Tag der ersten Inbetriebnahme,
      5. e)Litera edie Fahrzeuglänge,
      6. f)Litera fdie Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
      7. g)Litera gder Wasserfahrzeughersteller und der Wasserfahrzeugtyp,
      8. h)Litera hder Verwendungszweck.
    4. 4.Ziffer 4Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Luftfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 3 sind folgende Angaben zu machen:Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Luftfahrzeuge im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, Ziffer 3, sind folgende Angaben zu machen:
      1. a)Litera ader Name und die Anschrift des Lieferers,
      2. b)Litera bder Tag der Lieferung,
      3. c)Litera cdas Entgelt (Kaufpreis),
      4. d)Litera dder Tag der ersten Inbetriebnahme,
      5. e)Litera edie Starthöchstmasse,
      6. f)Litera fdie Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
      7. g)Litera gder Flugzeughersteller und der Flugzeugtyp,
      8. h)Litera hder Verwendungszweck.
    Die Angaben nach den Ziffern 2 bis 4 sind auch dann zu machen, wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 8 vorliegen.Die Angaben nach den Ziffern 2 bis 4 sind auch dann zu machen, wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, vorliegen.
  1. (2)Absatz 2Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen regelmäßigen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß Unternehmer (§ 2) und Fahrzeuglieferer (Art. 2) der Abgabenbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden müssen. Dabei können insbesondere geregelt werden:Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen regelmäßigen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß Unternehmer (Paragraph 2,) und Fahrzeuglieferer (Artikel 2,) der Abgabenbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden müssen. Dabei können insbesondere geregelt werden:
    1. 1.Ziffer einsdie Art und Weise der Meldung;
    2. 2.Ziffer 2der Inhalt der Meldung;
    3. 3.Ziffer 3die Zuständigkeit der Abgabenbehörden;
    4. 4.Ziffer 4der Abgabezeitpunkt der Meldung;
    5. 5.Ziffer 5die Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht.

Vorlage von Urkunden

  1. (3)Absatz 3Für Erhebungen zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach der Verordnung (EGEU) Nr. 1798904/2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. Nr. L 264 vom 15.10.2003 S. 1)2010 gilt die Bundesabgabenordnung sinngemäß.Für Erhebungen zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. Nr. L 264 vom 15.10.2003 Sitzung 1) gilt die Bundesabgabenordnung sinngemäß.

Fiskalvertreter

  1. (4)Absatz 4§ 27 Abs. 7 gilt auch für Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe ausführen.Paragraph 27, Absatz 7, gilt auch für Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe ausführen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 21/1995)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995,)

  2. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 21/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995,)

Stand vor dem 14.12.2012

In Kraft vom 16.06.2010 bis 14.12.2012
  1. (1)Absatz einsZur Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge, neuer Luftfahrzeuge und neuer Wasserfahrzeuge (Art. 1 Abs. 8) gilt folgendes:Zur Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge, neuer Luftfahrzeuge und neuer Wasserfahrzeuge (Artikel eins, Absatz 8,) gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsIm Falle der Anschaffung von Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 8 aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet hat das Finanzamt zu bescheinigen, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerlichen Gründen keine Bedenken bestehen. Diese Bescheinigung ist nur zu erteilen, wenn die in Z 2, 3 beziehungsweise 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht werden. Bei Erwerben im Sinne des Art. 1 Abs. 7 ist die Bescheinigung überdies nur dann zu erteilen, wenn der Nachweis über die Entrichtung der gemäß Art. 19 Abs. 2 Z 2 geschuldeten Steuer erbracht wird.Im Falle der Anschaffung von Fahrzeugen im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet hat das Finanzamt zu bescheinigen, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerlichen Gründen keine Bedenken bestehen. Diese Bescheinigung ist nur zu erteilen, wenn die in Ziffer 2,, 3 beziehungsweise 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht werden. Bei Erwerben im Sinne des Artikel eins, Absatz 7, ist die Bescheinigung überdies nur dann zu erteilen, wenn der Nachweis über die Entrichtung der gemäß Artikel 19, Absatz 2, Ziffer 2, geschuldeten Steuer erbracht wird.
    2. 2.Ziffer 2Für Zwecke der Bescheinigung betreffend motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 1 sind folgende Angaben zu machen:Für Zwecke der Bescheinigung betreffend motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, Ziffer eins, sind folgende Angaben zu machen:
      1. a)Litera ader Name und die Anschrift des Lieferers,
      2. b)Litera bder Tag der Lieferung,
      3. c)Litera cdas Entgelt (Kaufpreis),
      4. d)Litera dder Tag der ersten Inbetriebnahme,
      5. e)Litera eder Kilometerstand am Tag der Lieferung,
      6. f)Litera fdie Fahrzeugart, der Fahrzeughersteller und der Fahrzeugtyp,
      7. g)Litera gder Verwendungszweck.
      Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bescheinigung vor, ist eine bestehende Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank (§ 30a Abs. 9a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967) aufzuheben. In diesem Fall entfällt die Ausstellung der Bescheinigung.Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bescheinigung vor, ist eine bestehende Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank (Paragraph 30 a, Absatz 9 a, Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,) aufzuheben. In diesem Fall entfällt die Ausstellung der Bescheinigung.
    3. 3.Ziffer 3Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Wasserfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 2 sind folgende Angaben zu machen:Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Wasserfahrzeuge im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, Ziffer 2, sind folgende Angaben zu machen:
      1. a)Litera ader Name und die Anschrift des Lieferers,
      2. b)Litera bder Tag der Lieferung,
      3. c)Litera cdas Entgelt (Kaufpreis),
      4. d)Litera dder Tag der ersten Inbetriebnahme,
      5. e)Litera edie Fahrzeuglänge,
      6. f)Litera fdie Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
      7. g)Litera gder Wasserfahrzeughersteller und der Wasserfahrzeugtyp,
      8. h)Litera hder Verwendungszweck.
    4. 4.Ziffer 4Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Luftfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 3 sind folgende Angaben zu machen:Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Luftfahrzeuge im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, Ziffer 3, sind folgende Angaben zu machen:
      1. a)Litera ader Name und die Anschrift des Lieferers,
      2. b)Litera bder Tag der Lieferung,
      3. c)Litera cdas Entgelt (Kaufpreis),
      4. d)Litera dder Tag der ersten Inbetriebnahme,
      5. e)Litera edie Starthöchstmasse,
      6. f)Litera fdie Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
      7. g)Litera gder Flugzeughersteller und der Flugzeugtyp,
      8. h)Litera hder Verwendungszweck.
    Die Angaben nach den Ziffern 2 bis 4 sind auch dann zu machen, wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 8 vorliegen.Die Angaben nach den Ziffern 2 bis 4 sind auch dann zu machen, wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, vorliegen.
  1. (2)Absatz 2Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen regelmäßigen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß Unternehmer (§ 2) und Fahrzeuglieferer (Art. 2) der Abgabenbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden müssen. Dabei können insbesondere geregelt werden:Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen regelmäßigen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß Unternehmer (Paragraph 2,) und Fahrzeuglieferer (Artikel 2,) der Abgabenbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden müssen. Dabei können insbesondere geregelt werden:
    1. 1.Ziffer einsdie Art und Weise der Meldung;
    2. 2.Ziffer 2der Inhalt der Meldung;
    3. 3.Ziffer 3die Zuständigkeit der Abgabenbehörden;
    4. 4.Ziffer 4der Abgabezeitpunkt der Meldung;
    5. 5.Ziffer 5die Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht.

Vorlage von Urkunden

  1. (3)Absatz 3Für Erhebungen zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach der Verordnung (EGEU) Nr. 1798904/2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. Nr. L 264 vom 15.10.2003 S. 1)2010 gilt die Bundesabgabenordnung sinngemäß.Für Erhebungen zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. Nr. L 264 vom 15.10.2003 Sitzung 1) gilt die Bundesabgabenordnung sinngemäß.

Fiskalvertreter

  1. (4)Absatz 4§ 27 Abs. 7 gilt auch für Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe ausführen.Paragraph 27, Absatz 7, gilt auch für Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe ausführen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 21/1995)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995,)

  2. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 21/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995,)

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