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(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass ihr zur Besorgung der in Abs. 1 angeführten Aufgaben ausreichend ärztliches Personal (Gemeindeärzte oder Gemeindeärztinnen) zur Verfügung steht.
(3) Der Bürgermeister hat die Landesregierung darüber zu informieren, durch welches ärztliche Personal die der Gemeinde nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zugewiesenen Aufgaben wahrgenommen werden. Der zuständige Totenbeschauer ist überdies auf der Homepage der Gemeinde öffentlich bekanntim Internet zu machenveröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 62/2019, 4/2022
(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass ihr zur Besorgung der in Abs. 1 angeführten Aufgaben ausreichend ärztliches Personal (Gemeindeärzte oder Gemeindeärztinnen) zur Verfügung steht.
(3) Der Bürgermeister hat die Landesregierung darüber zu informieren, durch welches ärztliche Personal die der Gemeinde nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zugewiesenen Aufgaben wahrgenommen werden. Der zuständige Totenbeschauer ist überdies auf der Homepage der Gemeinde öffentlich bekanntim Internet zu machenveröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 62/2019, 4/2022