Art. 1 § 8b V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDepartments sind bettenführende Einrichtungen mit eingeschränktem Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG. Sie dürfen, die nur im Rahmen der nachstehenden Abteilungen geführt werden dürfen:
    1. a)Litera ain Abteilungen für Innere Medizin oder für Neurologie:Departments für Akutgeriatrie/ Remobilisation;
    2. b)Litera bin Abteilungen für Innere Medizin, Orthopädie und Traumatologie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie oder Neurologie: Departments für Remobilisation und Nachsorge;
    3. c)Litera cin Abteilungen für Psychiatrie oder für Innere Medizin:Departments für Psychosomatik für Erwachsene;
    4. d)Litera din Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie: Departments für Kinder- und Jugendpsychosomatik.
  2. (2)Absatz 2Departments verfügen über folgende Bettenzahl, wobei ambulante Betreuungsplätze bis zur Hälfte angerechnet werden können:
    1. a)Litera aDepartments für Akutgeriatrie/Remobilisation und Remobilisation und Nachsorge: mindestens 15 Betten;
    2. b)Litera bDepartments für Psychosomatik für Erwachsene: mindestens zwölf Betten;
    3. c)Litera cDepartments für Kinder- und Jugendpsychosomatik: mindestens zwölf Betten.
  3. (3)Absatz 3Departments müssen nach Maßgabe des § 36 zeitlich uneingeschränkt betrieben werden und über mindestens drei Fachärzte oder Fachärztinnen oder Ärzte oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin mit entsprechender Qualifikation verfügen.Departments müssen nach Maßgabe des Paragraph 36, zeitlich uneingeschränkt betrieben werden und über mindestens drei Fachärzte oder Fachärztinnen oder Ärzte oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin mit entsprechender Qualifikation verfügen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2018, 24/2020, 60/2024

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsDepartments sind bettenführende Einrichtungen mit eingeschränktem Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG. Sie dürfen, die nur im Rahmen der nachstehenden Abteilungen geführt werden dürfen:
    1. a)Litera ain Abteilungen für Innere Medizin oder für Neurologie:Departments für Akutgeriatrie/ Remobilisation;
    2. b)Litera bin Abteilungen für Innere Medizin, Orthopädie und Traumatologie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie oder Neurologie: Departments für Remobilisation und Nachsorge;
    3. c)Litera cin Abteilungen für Psychiatrie oder für Innere Medizin:Departments für Psychosomatik für Erwachsene;
    4. d)Litera din Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie: Departments für Kinder- und Jugendpsychosomatik.
  2. (2)Absatz 2Departments verfügen über folgende Bettenzahl, wobei ambulante Betreuungsplätze bis zur Hälfte angerechnet werden können:
    1. a)Litera aDepartments für Akutgeriatrie/Remobilisation und Remobilisation und Nachsorge: mindestens 15 Betten;
    2. b)Litera bDepartments für Psychosomatik für Erwachsene: mindestens zwölf Betten;
    3. c)Litera cDepartments für Kinder- und Jugendpsychosomatik: mindestens zwölf Betten.
  3. (3)Absatz 3Departments müssen nach Maßgabe des § 36 zeitlich uneingeschränkt betrieben werden und über mindestens drei Fachärzte oder Fachärztinnen oder Ärzte oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin mit entsprechender Qualifikation verfügen.Departments müssen nach Maßgabe des Paragraph 36, zeitlich uneingeschränkt betrieben werden und über mindestens drei Fachärzte oder Fachärztinnen oder Ärzte oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin mit entsprechender Qualifikation verfügen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2018, 24/2020, 60/2024

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