Art. 1 § 8g V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Referenzzentren sind spezialisierte Strukturen im Rahmen der bettenführenden Organisationsstrukturen, die in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten zur Bündelung der Erbringung komplexer Leistungen eingerichtet werden können.

(2) Referenzzentren können nur für folgende Bereiche errichtet werden:

a)

Herzchirurgie, Traumatologie, Geburtshilfe/Perinatalversorgung, Thoraxchirurgie, Gefäßchirurgie, Transplantationschirurgie, Interventionelle Kardiologie, Onkologische Versorgung, Stammzelltransplantation, Nuklearmedizinische stationäre Therapie und Nephrologie für Erwachsene einschließlich KinderPersonen, die das 1514. Lebensjahr vollendet haben; und

b)

Herzchirurgie, Traumatologie, Kinder- und Jugendheilkunde (inklusive Kinder- und Jugendchirurgie), Transplantationschirurgie, Interventionelle Kardiologie für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Onkologische Versorgung und Stammzelltransplantation für KinderPersonen, die das 1518. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 20.02.2013 bis 31.12.2019

(1) Referenzzentren sind spezialisierte Strukturen im Rahmen der bettenführenden Organisationsstrukturen, die in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten zur Bündelung der Erbringung komplexer Leistungen eingerichtet werden können.

(2) Referenzzentren können nur für folgende Bereiche errichtet werden:

a)

Herzchirurgie, Traumatologie, Geburtshilfe/Perinatalversorgung, Thoraxchirurgie, Gefäßchirurgie, Transplantationschirurgie, Interventionelle Kardiologie, Onkologische Versorgung, Stammzelltransplantation, Nuklearmedizinische stationäre Therapie und Nephrologie für Erwachsene einschließlich KinderPersonen, die das 1514. Lebensjahr vollendet haben; und

b)

Herzchirurgie, Traumatologie, Kinder- und Jugendheilkunde (inklusive Kinder- und Jugendchirurgie), Transplantationschirurgie, Interventionelle Kardiologie für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Onkologische Versorgung und Stammzelltransplantation für KinderPersonen, die das 1518. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020

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