Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Zentrale Aufnahme- und Erstversorgungseinheiten dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen disloziert geführt werden, z.B. zur Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder zur Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung. Ihr zulässiges Leistungsspektrum umfasst:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013
(2) Zentrale Aufnahme- und Erstversorgungseinheiten dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen disloziert geführt werden, z.B. zur Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder zur Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung. Ihr zulässiges Leistungsspektrum umfasst:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013