Art. 1 § 10 V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als:

a)

Standardkrankenanstalten;

b)

Schwerpunktkrankenanstalten;

c)

Zentralkrankenanstalten.

(2) Standardkrankenanstalten, die am 1. Jänner 2011 über eine rechtskräftige Errichtungs- und Betriebsbewilligung verfügt haben, können als Standardkrankenanstalten der Basisversorgung geführt werden, wenn

a)

sie über einen natürlichen Einzugsbereich von weniger als 50.000 Einwohner verfügen; oder

b)

eine Standardkrankenanstalt, eine Schwerpunktkrankenanstalt oder eine Zentralkrankenanstalt rasch erreicht werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2018

Stand vor dem 24.01.2018

In Kraft vom 20.02.2013 bis 24.01.2018

(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als:

a)

Standardkrankenanstalten;

b)

Schwerpunktkrankenanstalten;

c)

Zentralkrankenanstalten.

(2) Standardkrankenanstalten, die am 1. Jänner 2011 über eine rechtskräftige Errichtungs- und Betriebsbewilligung verfügt haben, können als Standardkrankenanstalten der Basisversorgung geführt werden, wenn

a)

sie über einen natürlichen Einzugsbereich von weniger als 50.000 Einwohner verfügen; oder

b)

eine Standardkrankenanstalt, eine Schwerpunktkrankenanstalt oder eine Zentralkrankenanstalt rasch erreicht werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2018

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