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(2) Ferner müssen in Standardkrankenanstalten Einrichtungen für Anästhesiologie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein. Diese Einrichtungen müssen durch einschlägig fachlich qualifizierte Ärzte und Ärztinnen betreut werden.
(3) In Standardkrankenanstalten können unter Beachtung der §§ 8 und 8b bis 8e sowie unter Bedachtnahme auf den ÖSG reduzierte Organisationseinheiten eingerichtet werden. Fachschwerpunkte, dislozierte Tageskliniken und dislozierte Wochenkliniken dürfen nur in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden.
(4) Die fachrichtungsbezogenen und sonstigen Organisationseinheiten können gänzlich oder teilweise örtlich getrennt untergebracht sein, sofern
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*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2018, 24/2020, 60/2024
(2) Ferner müssen in Standardkrankenanstalten Einrichtungen für Anästhesiologie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein. Diese Einrichtungen müssen durch einschlägig fachlich qualifizierte Ärzte und Ärztinnen betreut werden.
(3) In Standardkrankenanstalten können unter Beachtung der §§ 8 und 8b bis 8e sowie unter Bedachtnahme auf den ÖSG reduzierte Organisationseinheiten eingerichtet werden. Fachschwerpunkte, dislozierte Tageskliniken und dislozierte Wochenkliniken dürfen nur in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden.
(4) Die fachrichtungsbezogenen und sonstigen Organisationseinheiten können gänzlich oder teilweise örtlich getrennt untergebracht sein, sofern
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*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2018, 24/2020, 60/2024