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(2) Die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn
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(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn der Krankenversicherungsträger einen Dritten mit dem Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 27/2011, 24/2020, 60/2024
(2) Die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn
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(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn der Krankenversicherungsträger einen Dritten mit dem Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 27/2011, 24/2020, 60/2024