Art. 1 § 20 V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf es lediglich bei selbständigen Ambulatorien einer Errichtungsbewilligung. Krankenversicherungsträger haben die beabsichtigte Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt der Landesregierung anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn
    1. a)Litera aein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Vorarlberg (bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer) oder zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer (bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer) vorliegt, oder, wenn kein solches Einvernehmen vorliegt, die Landesregierung feststellt, dass ein Bedarf nach § 18a Abs. 3 besteht, undein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Vorarlberg (bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer) oder zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer (bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer) vorliegt, oder, wenn kein solches Einvernehmen vorliegt, die Landesregierung feststellt, dass ein Bedarf nach Paragraph 18 a, Absatz 3, besteht, und
    2. b)Litera bdie Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 lit. b und c sowie Abs. 3 erfüllt sind.die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Litera b und c sowie Absatz 3, erfüllt sind.
  3. (32)Absatz 32Die Abs. 1 und 2 geltengilt auch, wenn der Krankenversicherungsträger einen Dritten mit dem Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut.Die Absatz eins und 2 gelten, gilt auch, wenn der Krankenversicherungsträger einen Dritten mit dem Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 27/2011, 24/2020, 60/2024

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsIst der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf es lediglich bei selbständigen Ambulatorien einer Errichtungsbewilligung. Krankenversicherungsträger haben die beabsichtigte Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt der Landesregierung anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn
    1. a)Litera aein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Vorarlberg (bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer) oder zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer (bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer) vorliegt, oder, wenn kein solches Einvernehmen vorliegt, die Landesregierung feststellt, dass ein Bedarf nach § 18a Abs. 3 besteht, undein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Vorarlberg (bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer) oder zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer (bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer) vorliegt, oder, wenn kein solches Einvernehmen vorliegt, die Landesregierung feststellt, dass ein Bedarf nach Paragraph 18 a, Absatz 3, besteht, und
    2. b)Litera bdie Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 lit. b und c sowie Abs. 3 erfüllt sind.die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Litera b und c sowie Absatz 3, erfüllt sind.
  3. (32)Absatz 32Die Abs. 1 und 2 geltengilt auch, wenn der Krankenversicherungsträger einen Dritten mit dem Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut.Die Absatz eins und 2 gelten, gilt auch, wenn der Krankenversicherungsträger einen Dritten mit dem Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums betraut.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 27/2011, 24/2020, 60/2024

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