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(2) Ferner steht den im Abs. 1 genannten Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.
(3) In jedem Anstaltsambulatorium sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, in denen die Benützer des Ambulatoriums unter Angabe des Vor- und Familiennamens, der Geburtsdaten und der Wohnungsanschrift, ferner unter Anführung der Vorgeschichte der Erkrankung, des Zustandes bei Beginn der Behandlung, des Krankheitsverlaufes und der Art der Behandlung sowie allenfalls des Kostenträgers und des vorgeschriebenen Entgeltes einzutragen sind.
(4) Wird die Aufnahme der ambulanten Behandlung abgelehnt, sind die dafür maßgebenden Gründe zu vermerken.
(5) Der Verpflichtung zur Erbringung ambulanter Leistungen gemäß Abs. 1 kann auch durch Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder mit anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprochen werden; bei Krankenanstalten desselben Rechtsträgers kann der Verpflichtung zur Erbringung ambulanter Leistungen gemäß Abs. 1 auch durch abgestimmte Anstaltsordnungen entsprochen werden. Solche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 und die Einhaltung der Strukturqualitätskriterien gewährleistet ist.
(6) Ambulante Behandlungen oder Untersuchungen dürfen außerhalb der Krankenanstalt durchgeführt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse, insbesondere etwa zur Sicherstellung der Betreuungskontinuität, erforderlich sind. Die geplante Durchführung ambulanter Behandlungen oder Untersuchungen außerhalb der Krankenanstalt muss der Landesregierung schriftlich angezeigt werden. Die Landesregierung muss die Anzeige der Ärztekammer für Vorarlberg und der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse zur Stellungnahme übermitteln. Die Landesregierung muss die geplante Durchführung ambulanter Behandlungen oder Untersuchungen außerhalb der Krankenanstalt längstens binnen sechs Wochen nach Vorliegen einer vollständigen Anzeige mit Bescheid untersagen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Später abgefertigte Bescheide sind nur unter Setzung einer Frist gemäß § 26 Abs. 5 zulässig, wobei die Frist zumindest sechs Monate betragen muss.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011, 8/2013, 46/2013, 10/2018, 24/2020, 60/2024
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(2) Ferner steht den im Abs. 1 genannten Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.
(3) In jedem Anstaltsambulatorium sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, in denen die Benützer des Ambulatoriums unter Angabe des Vor- und Familiennamens, der Geburtsdaten und der Wohnungsanschrift, ferner unter Anführung der Vorgeschichte der Erkrankung, des Zustandes bei Beginn der Behandlung, des Krankheitsverlaufes und der Art der Behandlung sowie allenfalls des Kostenträgers und des vorgeschriebenen Entgeltes einzutragen sind.
(4) Wird die Aufnahme der ambulanten Behandlung abgelehnt, sind die dafür maßgebenden Gründe zu vermerken.
(5) Der Verpflichtung zur Erbringung ambulanter Leistungen gemäß Abs. 1 kann auch durch Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder mit anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprochen werden; bei Krankenanstalten desselben Rechtsträgers kann der Verpflichtung zur Erbringung ambulanter Leistungen gemäß Abs. 1 auch durch abgestimmte Anstaltsordnungen entsprochen werden. Solche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 und die Einhaltung der Strukturqualitätskriterien gewährleistet ist.
(6) Ambulante Behandlungen oder Untersuchungen dürfen außerhalb der Krankenanstalt durchgeführt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse, insbesondere etwa zur Sicherstellung der Betreuungskontinuität, erforderlich sind. Die geplante Durchführung ambulanter Behandlungen oder Untersuchungen außerhalb der Krankenanstalt muss der Landesregierung schriftlich angezeigt werden. Die Landesregierung muss die Anzeige der Ärztekammer für Vorarlberg und der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse zur Stellungnahme übermitteln. Die Landesregierung muss die geplante Durchführung ambulanter Behandlungen oder Untersuchungen außerhalb der Krankenanstalt längstens binnen sechs Wochen nach Vorliegen einer vollständigen Anzeige mit Bescheid untersagen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Später abgefertigte Bescheide sind nur unter Setzung einer Frist gemäß § 26 Abs. 5 zulässig, wobei die Frist zumindest sechs Monate betragen muss.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011, 8/2013, 46/2013, 10/2018, 24/2020, 60/2024