Art. 1 § 56 V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Arzneimittelkommission hat

a)

eine Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste), und

b)

Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln

zu erarbeiten und wenn erforderlich anzupassen.

(2) Die Arzneimittelkommission hat die Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission in den Angelegenheiten der gemeinsamen Medikamentenkommission sowie folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

a)

für die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten und Patientinnen maßgeblich;

b)

die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen;

c)

die Erstellung der Arzneimittelliste hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot so zu erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Patienten und Patientinnen mit Arzneimitteln sichergestellt ist;

d)

bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, ist darüber hinaus zu gewährleisten, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen können.

(3) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln in öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten ist neben den Grundsätzen gemäß Abs. 2 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere dass

a)

von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt wird;

b)

gegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere, etwa therapeutisch gleichwertige Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher wären, ergriffen werden;

c)

bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Falle einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt und, wenn medizinisch vertretbar, der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebene Erstattungskodex und die darin enthaltenen Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden.

(4) Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. In der Geschäftsordnung muss vorgesehen werden, dass die Vorgangsweise gemäß Abs. 3 lit. c mit der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger namhaft gemachten Vertretung abgestimmt werden muss und wie dabei vorzugehen ist. Die Arzneimittelkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder nach § 55 Abs. 2 anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. In der Geschäftsordnung kann unter Festlegung der näheren Vorgangsweise vorgesehen werden, dass Sitzungen der Arzneimittelkommission auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.

(5) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden. Die Arzneimittelliste ist den Ärzten und Ärztinnen auf Verlangen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Wird von der Arzneimittelliste im Einzelfall abgewichen, muss die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis gebracht und begründet werden.

  1. (1)Absatz einsDie Arzneimittelkommission hat
    1. a)Litera aeine Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste), und
    2. b)Litera bRichtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln
    zu erarbeiten und wenn erforderlich anzupassen.
  2. (2)Absatz 2Die Arzneimittelkommission hat unter Anwendung der Empfehlungen des Bewertungsboardes gemäß § 62d des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten folgende Grundsätze zu berücksichtigen:Die Arzneimittelkommission hat unter Anwendung der Empfehlungen des Bewertungsboardes gemäß Paragraph 62 d, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
    1. a)Litera afür die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten und Patientinnen maßgeblich;
    2. b)Litera bdie Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen;
    3. c)Litera cdie Erstellung der Arzneimittelliste hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot so zu erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Patienten und Patientinnen mit Arzneimitteln sichergestellt ist;
    4. d)Litera dbei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, ist darüber hinaus zu gewährleisten, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen können.
  3. (3)Absatz 3Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln in öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten ist neben den Grundsätzen gemäß Abs. 2 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere dassBei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln in öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten ist neben den Grundsätzen gemäß Absatz 2, auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere dass
    1. a)Litera avon mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt wird;
    2. b)Litera bgegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere, etwa therapeutisch gleichwertige Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher wären, ergriffen werden;
    3. c)Litera cbei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Falle einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt und, wenn medizinisch vertretbar, der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebene Erstattungskodex und die Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. In der Geschäftsordnung muss vorgesehen werden, dass die Vorgangsweise gemäß Abs. 3 lit. c mit der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger namhaft gemachten Vertretung abgestimmt werden muss und wie dabei vorzugehen ist. Die Arzneimittelkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder nach § 55 Abs. 2 anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. In der Geschäftsordnung kann unter Festlegung der näheren Vorgangsweise vorgesehen werden, dass Sitzungen der Arzneimittelkommission auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. In der Geschäftsordnung muss vorgesehen werden, dass die Vorgangsweise gemäß Absatz 3, Litera c, mit der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger namhaft gemachten Vertretung abgestimmt werden muss und wie dabei vorzugehen ist. Die Arzneimittelkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder nach Paragraph 55, Absatz 2, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. In der Geschäftsordnung kann unter Festlegung der näheren Vorgangsweise vorgesehen werden, dass Sitzungen der Arzneimittelkommission auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.
  5. (5)Absatz 5Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass ausschließlich die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden. Die Arzneimittelliste ist den Ärzten und Ärztinnen auf Verlangen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Wird von der Arzneimittelliste im Einzelfall abgewichen, muss die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis gebracht und begründet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 46/2013, 10/2018, 24/2020, 4/2022, 60/2024

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2023
(1) Die Arzneimittelkommission hat

a)

eine Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste), und

b)

Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln

zu erarbeiten und wenn erforderlich anzupassen.

(2) Die Arzneimittelkommission hat die Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission in den Angelegenheiten der gemeinsamen Medikamentenkommission sowie folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

a)

für die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten und Patientinnen maßgeblich;

b)

die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen;

c)

die Erstellung der Arzneimittelliste hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot so zu erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Patienten und Patientinnen mit Arzneimitteln sichergestellt ist;

d)

bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, ist darüber hinaus zu gewährleisten, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen können.

(3) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln in öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten ist neben den Grundsätzen gemäß Abs. 2 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere dass

a)

von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt wird;

b)

gegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere, etwa therapeutisch gleichwertige Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher wären, ergriffen werden;

c)

bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Falle einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt und, wenn medizinisch vertretbar, der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebene Erstattungskodex und die darin enthaltenen Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden.

(4) Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. In der Geschäftsordnung muss vorgesehen werden, dass die Vorgangsweise gemäß Abs. 3 lit. c mit der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger namhaft gemachten Vertretung abgestimmt werden muss und wie dabei vorzugehen ist. Die Arzneimittelkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder nach § 55 Abs. 2 anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. In der Geschäftsordnung kann unter Festlegung der näheren Vorgangsweise vorgesehen werden, dass Sitzungen der Arzneimittelkommission auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.

(5) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden. Die Arzneimittelliste ist den Ärzten und Ärztinnen auf Verlangen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Wird von der Arzneimittelliste im Einzelfall abgewichen, muss die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis gebracht und begründet werden.

  1. (1)Absatz einsDie Arzneimittelkommission hat
    1. a)Litera aeine Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste), und
    2. b)Litera bRichtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln
    zu erarbeiten und wenn erforderlich anzupassen.
  2. (2)Absatz 2Die Arzneimittelkommission hat unter Anwendung der Empfehlungen des Bewertungsboardes gemäß § 62d des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten folgende Grundsätze zu berücksichtigen:Die Arzneimittelkommission hat unter Anwendung der Empfehlungen des Bewertungsboardes gemäß Paragraph 62 d, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
    1. a)Litera afür die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten und Patientinnen maßgeblich;
    2. b)Litera bdie Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen;
    3. c)Litera cdie Erstellung der Arzneimittelliste hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot so zu erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Patienten und Patientinnen mit Arzneimitteln sichergestellt ist;
    4. d)Litera dbei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, ist darüber hinaus zu gewährleisten, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen können.
  3. (3)Absatz 3Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln in öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten ist neben den Grundsätzen gemäß Abs. 2 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere dassBei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln in öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten ist neben den Grundsätzen gemäß Absatz 2, auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere dass
    1. a)Litera avon mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt wird;
    2. b)Litera bgegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere, etwa therapeutisch gleichwertige Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher wären, ergriffen werden;
    3. c)Litera cbei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Falle einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt und, wenn medizinisch vertretbar, der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebene Erstattungskodex und die Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. In der Geschäftsordnung muss vorgesehen werden, dass die Vorgangsweise gemäß Abs. 3 lit. c mit der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger namhaft gemachten Vertretung abgestimmt werden muss und wie dabei vorzugehen ist. Die Arzneimittelkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder nach § 55 Abs. 2 anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. In der Geschäftsordnung kann unter Festlegung der näheren Vorgangsweise vorgesehen werden, dass Sitzungen der Arzneimittelkommission auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. In der Geschäftsordnung muss vorgesehen werden, dass die Vorgangsweise gemäß Absatz 3, Litera c, mit der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger namhaft gemachten Vertretung abgestimmt werden muss und wie dabei vorzugehen ist. Die Arzneimittelkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder nach Paragraph 55, Absatz 2, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. In der Geschäftsordnung kann unter Festlegung der näheren Vorgangsweise vorgesehen werden, dass Sitzungen der Arzneimittelkommission auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.
  5. (5)Absatz 5Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass ausschließlich die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden. Die Arzneimittelliste ist den Ärzten und Ärztinnen auf Verlangen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Wird von der Arzneimittelliste im Einzelfall abgewichen, muss die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis gebracht und begründet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 46/2013, 10/2018, 24/2020, 4/2022, 60/2024

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