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(2) Die Arzneimittelkommission hat die Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission in den Angelegenheiten der gemeinsamen Medikamentenkommission sowie folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
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(3) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln in öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten ist neben den Grundsätzen gemäß Abs. 2 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere dass
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(4) Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. In der Geschäftsordnung muss vorgesehen werden, dass die Vorgangsweise gemäß Abs. 3 lit. c mit der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger namhaft gemachten Vertretung abgestimmt werden muss und wie dabei vorzugehen ist. Die Arzneimittelkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder nach § 55 Abs. 2 anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. In der Geschäftsordnung kann unter Festlegung der näheren Vorgangsweise vorgesehen werden, dass Sitzungen der Arzneimittelkommission auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.
(5) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden. Die Arzneimittelliste ist den Ärzten und Ärztinnen auf Verlangen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Wird von der Arzneimittelliste im Einzelfall abgewichen, muss die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis gebracht und begründet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 46/2013, 10/2018, 24/2020, 4/2022, 60/2024
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(2) Die Arzneimittelkommission hat die Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission in den Angelegenheiten der gemeinsamen Medikamentenkommission sowie folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
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(3) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln in öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten ist neben den Grundsätzen gemäß Abs. 2 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere dass
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(4) Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. In der Geschäftsordnung muss vorgesehen werden, dass die Vorgangsweise gemäß Abs. 3 lit. c mit der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger namhaft gemachten Vertretung abgestimmt werden muss und wie dabei vorzugehen ist. Die Arzneimittelkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder nach § 55 Abs. 2 anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. In der Geschäftsordnung kann unter Festlegung der näheren Vorgangsweise vorgesehen werden, dass Sitzungen der Arzneimittelkommission auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.
(5) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden. Die Arzneimittelliste ist den Ärzten und Ärztinnen auf Verlangen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Wird von der Arzneimittelliste im Einzelfall abgewichen, muss die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis gebracht und begründet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 46/2013, 10/2018, 24/2020, 4/2022, 60/2024