Art. 1 § 91 V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Für private Krankenanstalten sind folgende Bestimmungen des 3. Abschnittes sinngemäß anzuwenden:

§ 53 Abs. 2 Konsiliarapotheker, Konsiliarapothekerin – mit der Maßgabe, dass bei selbständigen Ambulatorien der Arzneimittelvorrat mindestens einmal jährlich zu überprüfen ist;

§ 71 Abs. 4
zweiter Satz –

Aufnahme in Anstaltsbehandlung –

§ 72 Abs. 2

Aufnahme von Begleitpersonen –.

(2) Für private gemeinnützige Krankenanstalten gelten sinngemäß zusätzlich zu Abs. 1

§ 67 Abs. 2

Betriebspflicht, Betriebsunterbrechung, Auflassung –

§ 69

Vorübergehende Zuweisung von Krankenzimmern und Betten –

§ 73 Abs. 1 und 2 – Pflegeklassen –

§ 77

Geltungsbereich –; mit der Maßgabe, dass der 2. Unterabschnitt des 3. Abschnittes außerdem nicht gilt, soweit bundesgesetzlich für die Abgeltung von Leistungen der privaten gemeinnützigen Krankenanstalten an sozialversicherte Personen durch den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds anderes geregelt wird oder soweit eine Abgeltung von Leistungen durch den Sozialfonds oder den Landesgesundheitsfonds durch Mittel für Strukturreformen erfolgt;

§ 78

Abgeltung von Leistungen in der allgemeinen Pflegeklasse –

§ 79

Abgeltung von Leistungen in der Sonderklasse –

§ 80

Abgeltung von Leistungen in Anstaltsambulatorien –

§ 81

LKF-Gebühren und Pflegegebühren –

§ 82

Gebühren für Begleitpersonen –

§ 83

Ermittlung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren –

§ 84 Abs. 1 bis 3 – Festsetzung der LKF-Gebühren, Pflegegebühren und Sondergebühren –

§ 85

Kostenbeitrag und andere Beiträge –

§ 86

Ärztehonorare –

§ 89 Abs. 2 – Vorschreibung der Gebühren –.

(3) Die Gebühren sind bei privaten Krankenanstalten als Entgelte zu bezeichnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2011, 8/2013

Stand vor dem 24.01.2018

In Kraft vom 20.02.2013 bis 24.01.2018

(1) Für private Krankenanstalten sind folgende Bestimmungen des 3. Abschnittes sinngemäß anzuwenden:

§ 53 Abs. 2 Konsiliarapotheker, Konsiliarapothekerin – mit der Maßgabe, dass bei selbständigen Ambulatorien der Arzneimittelvorrat mindestens einmal jährlich zu überprüfen ist;

§ 71 Abs. 4
zweiter Satz –

Aufnahme in Anstaltsbehandlung –

§ 72 Abs. 2

Aufnahme von Begleitpersonen –.

(2) Für private gemeinnützige Krankenanstalten gelten sinngemäß zusätzlich zu Abs. 1

§ 67 Abs. 2

Betriebspflicht, Betriebsunterbrechung, Auflassung –

§ 69

Vorübergehende Zuweisung von Krankenzimmern und Betten –

§ 73 Abs. 1 und 2 – Pflegeklassen –

§ 77

Geltungsbereich –; mit der Maßgabe, dass der 2. Unterabschnitt des 3. Abschnittes außerdem nicht gilt, soweit bundesgesetzlich für die Abgeltung von Leistungen der privaten gemeinnützigen Krankenanstalten an sozialversicherte Personen durch den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds anderes geregelt wird oder soweit eine Abgeltung von Leistungen durch den Sozialfonds oder den Landesgesundheitsfonds durch Mittel für Strukturreformen erfolgt;

§ 78

Abgeltung von Leistungen in der allgemeinen Pflegeklasse –

§ 79

Abgeltung von Leistungen in der Sonderklasse –

§ 80

Abgeltung von Leistungen in Anstaltsambulatorien –

§ 81

LKF-Gebühren und Pflegegebühren –

§ 82

Gebühren für Begleitpersonen –

§ 83

Ermittlung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren –

§ 84 Abs. 1 bis 3 – Festsetzung der LKF-Gebühren, Pflegegebühren und Sondergebühren –

§ 85

Kostenbeitrag und andere Beiträge –

§ 86

Ärztehonorare –

§ 89 Abs. 2 – Vorschreibung der Gebühren –.

(3) Die Gebühren sind bei privaten Krankenanstalten als Entgelte zu bezeichnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2011, 8/2013

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