Art. 1 § 103 V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999

(1) Zur Gewährleistung eines patientenorientierten, raschen und effizienten Betreuungsverlaufs zwischen dem stationären und dem ambulanten Bereich kann die Landesregierung durch Verordnung für die privaten gemeinnützigen und öffentlichen Krankenanstalten Vorgaben zur Verbesserung des Nahtstellenmanagements festlegen. Die Verordnung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

(2) In einer Verordnung zum Nahtstellenmanagement können insbesondere die Verantwortung, die Kostentragung, die Ressourcenplanung und Ressourcensicherstellung sowie die Art und Weise des Informationsaustausches über medizinische Behandlungsdaten der Krankenanstalten mit dem niedergelassenen Bereich geregelt werden. Dabei ist auf die Beschlüsse des Landesgesundheitsfonds zum Nahtstellenmanagement Bedacht zu nehmen.

(3) In einer Verordnung über Vorgaben zur Verbesserung des Nahtstellenmanagements sind unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessene Fristen festzulegen, innerhalb deren die Krankenanstalten diese Maßnahmen erfüllen müssen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 07.12.2005 bis 30.06.2022

(1) Zur Gewährleistung eines patientenorientierten, raschen und effizienten Betreuungsverlaufs zwischen dem stationären und dem ambulanten Bereich kann die Landesregierung durch Verordnung für die privaten gemeinnützigen und öffentlichen Krankenanstalten Vorgaben zur Verbesserung des Nahtstellenmanagements festlegen. Die Verordnung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

(2) In einer Verordnung zum Nahtstellenmanagement können insbesondere die Verantwortung, die Kostentragung, die Ressourcenplanung und Ressourcensicherstellung sowie die Art und Weise des Informationsaustausches über medizinische Behandlungsdaten der Krankenanstalten mit dem niedergelassenen Bereich geregelt werden. Dabei ist auf die Beschlüsse des Landesgesundheitsfonds zum Nahtstellenmanagement Bedacht zu nehmen.

(3) In einer Verordnung über Vorgaben zur Verbesserung des Nahtstellenmanagements sind unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessene Fristen festzulegen, innerhalb deren die Krankenanstalten diese Maßnahmen erfüllen müssen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

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