Art. 1 § 104 V-SG

Spitalgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2024 bis 31.12.9999
Alle aufgrund dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme bzw. Widerruf sind der sanitären Aufsichtsbehörde und der Bundesgesundheitsagentur unverzüglich bekannt zu geben.

Stand vor dem 16.01.2024

In Kraft vom 07.12.2005 bis 16.01.2024
Alle aufgrund dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme bzw. Widerruf sind der sanitären Aufsichtsbehörde und der Bundesgesundheitsagentur unverzüglich bekannt zu geben.

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