§ 12e L-VBG

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

(1) HatErfolgreich abgelegte Dienstprüfungen, die bei anderen Gebietskörperschaften für eine der Vertragsbedienstete bereits eine andere dienstliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossennunmehrigen Verwendung entsprechende gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe vorgesehen sind, ersetzen die im § 12c vorgesehene Dienstprüfung. Bei anderen Ausbildungen oder Prüfungen kann der Dienstgeber bestimmen, dass sichdiese zur Gänze oder teilweise auf die Dienstprüfung nicht auf jene Modulinhalte zu erstrecken hat, die für die bereits abgelegte Prüfung zumindest im gleichen Umfang vorgesehen sind. Gleiches gilt auch für weitere Ausbildungen und Prüfungendienstliche Ausbildung angerechnet werden, wenn damit eine gleichwertige Ausbildung gewährleistet ist. Ausbildungen oder Prüfungen, die eine Voraussetzung für die aktuelle oder angestrebte Verwendung des Vertragsbediensteten gewährleistet istdarstellen, können nicht angerechnet werden.

(2) Ist der Nachweis bestimmter Fähigkeiten einem Vertragsbediensteten bei sonst voller Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung nicht zumutbar, kann dieser durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.07.2020

(1) HatErfolgreich abgelegte Dienstprüfungen, die bei anderen Gebietskörperschaften für eine der Vertragsbedienstete bereits eine andere dienstliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossennunmehrigen Verwendung entsprechende gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe vorgesehen sind, ersetzen die im § 12c vorgesehene Dienstprüfung. Bei anderen Ausbildungen oder Prüfungen kann der Dienstgeber bestimmen, dass sichdiese zur Gänze oder teilweise auf die Dienstprüfung nicht auf jene Modulinhalte zu erstrecken hat, die für die bereits abgelegte Prüfung zumindest im gleichen Umfang vorgesehen sind. Gleiches gilt auch für weitere Ausbildungen und Prüfungendienstliche Ausbildung angerechnet werden, wenn damit eine gleichwertige Ausbildung gewährleistet ist. Ausbildungen oder Prüfungen, die eine Voraussetzung für die aktuelle oder angestrebte Verwendung des Vertragsbediensteten gewährleistet istdarstellen, können nicht angerechnet werden.

(2) Ist der Nachweis bestimmter Fähigkeiten einem Vertragsbediensteten bei sonst voller Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung nicht zumutbar, kann dieser durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden.

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