§ 103v BWG

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999

KreditinstituteDie Funktionsperiode von Staatskommissären und deren Stellvertretern, die vor Inkrafttretenzum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018BGBl. I Nr. 149/2017 der Anzeigepflicht gemäß § 21 Abs. 5 BWG idF BGBl. I Nr. 131/2004 nachgekommenohne Befristung in ihre Funktionen bei Kreditinstituten bestellt sind, können die Tätigkeitendet mit Ablauf des 31. Dezember 2019; eine befristete Wiederbestellung der Versicherungsvermittlung auch ohne besondere Bewilligungbetroffenen Personen gemäß den Vorgaben des § 21 Abs. 1 Z 8 § 76 Abs. 1 ausübenist zulässig.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 28.01.2019 bis 28.05.2021

KreditinstituteDie Funktionsperiode von Staatskommissären und deren Stellvertretern, die vor Inkrafttretenzum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018BGBl. I Nr. 149/2017 der Anzeigepflicht gemäß § 21 Abs. 5 BWG idF BGBl. I Nr. 131/2004 nachgekommenohne Befristung in ihre Funktionen bei Kreditinstituten bestellt sind, können die Tätigkeitendet mit Ablauf des 31. Dezember 2019; eine befristete Wiederbestellung der Versicherungsvermittlung auch ohne besondere Bewilligungbetroffenen Personen gemäß den Vorgaben des § 21 Abs. 1 Z 8 § 76 Abs. 1 ausübenist zulässig.

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