§ 134 Stmk. VRG (weggefallen)

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.1995 bis 31.12.9999
(1) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor- und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres ordentlichen Wohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.

(2) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen§ 134 Stmk. Mehrfacheintragungen gelten als eine EintragungVRG seit 18.10.1995 weggefallen.

(3) Die Antragslisten haben auf jedem Blatt

a)

den Titel und das Datum des Gemeinderatsbeschlusses,

b)

die Erklärung, daß über den Gemeinderatsbeschluß die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt wird,

zu enthalten. Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren.

(4) Auf Verlangen hat die Gemeinde geeignete Formulare für Antragslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 18.10.1995

In Kraft vom 01.01.1987 bis 18.10.1995
(1) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor- und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres ordentlichen Wohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.

(2) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen§ 134 Stmk. Mehrfacheintragungen gelten als eine EintragungVRG seit 18.10.1995 weggefallen.

(3) Die Antragslisten haben auf jedem Blatt

a)

den Titel und das Datum des Gemeinderatsbeschlusses,

b)

die Erklärung, daß über den Gemeinderatsbeschluß die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt wird,

zu enthalten. Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren.

(4) Auf Verlangen hat die Gemeinde geeignete Formulare für Antragslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten