§ 3 Stmk. VRG (weggefallen)

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2010 bis 31.12.9999
(1) Über einen Gesetzesvorschlag von grundsätzlicher Bedeutung hat die Landesregierung vor Zuleitung der Gesetzesvorlage an den Landtag das allgemeine Begutachtungsverfahren durchzuführen§ 3 Stmk. Die Landesregierung kann in Fällen besonderer Dringlichkeit beschließen, vom allgemeinen Begutachtungsverfahren Abstand zu nehmenVRG seit 19.10.2010 weggefallen.

(2) Über einen Verordnungsentwurf der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes kann die Landesregierung vor Erlassung der Verordnung das allgemeine Begutachtungsverfahren durchführen.

(3) Die Entscheidung über die Durchführung des allgemeinen Begutachtungsverfahrens ist durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren. Die Durchführung des allgemeinen Begutachtungsverfahrens ist überdies in geeigneter Form bekanntzumachen.

Stand vor dem 19.10.2010

In Kraft vom 01.01.1987 bis 19.10.2010
(1) Über einen Gesetzesvorschlag von grundsätzlicher Bedeutung hat die Landesregierung vor Zuleitung der Gesetzesvorlage an den Landtag das allgemeine Begutachtungsverfahren durchzuführen§ 3 Stmk. Die Landesregierung kann in Fällen besonderer Dringlichkeit beschließen, vom allgemeinen Begutachtungsverfahren Abstand zu nehmenVRG seit 19.10.2010 weggefallen.

(2) Über einen Verordnungsentwurf der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes kann die Landesregierung vor Erlassung der Verordnung das allgemeine Begutachtungsverfahren durchführen.

(3) Die Entscheidung über die Durchführung des allgemeinen Begutachtungsverfahrens ist durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren. Die Durchführung des allgemeinen Begutachtungsverfahrens ist überdies in geeigneter Form bekanntzumachen.

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