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(2) Über einen Verordnungsentwurf der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes kann die Landesregierung vor Erlassung der Verordnung das allgemeine Begutachtungsverfahren durchführen.
(3) Die Entscheidung über die Durchführung des allgemeinen Begutachtungsverfahrens ist durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren. Die Durchführung des allgemeinen Begutachtungsverfahrens ist überdies in geeigneter Form bekanntzumachen.
(2) Über einen Verordnungsentwurf der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes kann die Landesregierung vor Erlassung der Verordnung das allgemeine Begutachtungsverfahren durchführen.
(3) Die Entscheidung über die Durchführung des allgemeinen Begutachtungsverfahrens ist durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren. Die Durchführung des allgemeinen Begutachtungsverfahrens ist überdies in geeigneter Form bekanntzumachen.