§ 7 Stmk. VRG (weggefallen)

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2010 bis 31.12.9999
(1) Wenn die Landesregierung nach Abschluß des allgemeinen Begutachtungsverfahrens einen Gesetzesvorschlag dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorlegt, hat sie dem Gesetzesvorschlag einen Bericht über die allgemeine Begutachtung anzuschließen§ 7 Stmk.

(2) Der Bericht hat insbesondere auszuführen, wieviele Stellungnahmen eingelangt sind und auf welche Punkte des Gesetzesvorschlages sie sich beziehen VRG seit 19.10.2010 weggefallen.

(3) Auf ihr Verlangen sind den Mitgliedern des Ausschusses vor Abstimmung über den Ausschußbericht und den Abgeordneten vor Beschlußfassung im Landtag die Stellungnahmen zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 19.10.2010

In Kraft vom 01.01.1987 bis 19.10.2010
(1) Wenn die Landesregierung nach Abschluß des allgemeinen Begutachtungsverfahrens einen Gesetzesvorschlag dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorlegt, hat sie dem Gesetzesvorschlag einen Bericht über die allgemeine Begutachtung anzuschließen§ 7 Stmk.

(2) Der Bericht hat insbesondere auszuführen, wieviele Stellungnahmen eingelangt sind und auf welche Punkte des Gesetzesvorschlages sie sich beziehen VRG seit 19.10.2010 weggefallen.

(3) Auf ihr Verlangen sind den Mitgliedern des Ausschusses vor Abstimmung über den Ausschußbericht und den Abgeordneten vor Beschlußfassung im Landtag die Stellungnahmen zur Verfügung zu stellen.

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