§ 12 Stmk. VRG (weggefallen)

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2010 bis 31.12.9999
(1) Hat eine Vorlage von Mitgliedern oder Ausschüssen des Landtages einen Gesetzesvorschlag zum Gegenstand, kann der Landtag vor Behandlung der Gesetzesvorlage bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, das allgemeine Begutachtungsverfahren durchzuführen§ 12 Stmk.

(2) Die Bestimmungen der §§ 3 Abs.3, 4 bis 6, 7 Abs.3, 8, 10 und 11 gelten sinngemäß VRG seit 19.10.2010 weggefallen.

Stand vor dem 19.10.2010

In Kraft vom 01.01.1987 bis 19.10.2010
(1) Hat eine Vorlage von Mitgliedern oder Ausschüssen des Landtages einen Gesetzesvorschlag zum Gegenstand, kann der Landtag vor Behandlung der Gesetzesvorlage bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, das allgemeine Begutachtungsverfahren durchzuführen§ 12 Stmk.

(2) Die Bestimmungen der §§ 3 Abs.3, 4 bis 6, 7 Abs.3, 8, 10 und 11 gelten sinngemäß VRG seit 19.10.2010 weggefallen.

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