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(2) Der Landtag kann den Gesetzesbeschluß als dringlich erklären. Dringlich erklärte Gesetzesbeschlüsse werden unbeschadet der Durchführung einer Volksabstimmung verlautbart. Wird jedoch das dringlich erklärte Gesetz durch die Volksabstimmung abgelehnt, tritt es nach Ablauf von zwei Jahren ab Verlautbarung des Volksabstimmungsergebnisses außer Kraft. Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes im Landesgesetzblatt unter Hinweis auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen.
(2) Der Landtag kann den Gesetzesbeschluß als dringlich erklären. Dringlich erklärte Gesetzesbeschlüsse werden unbeschadet der Durchführung einer Volksabstimmung verlautbart. Wird jedoch das dringlich erklärte Gesetz durch die Volksabstimmung abgelehnt, tritt es nach Ablauf von zwei Jahren ab Verlautbarung des Volksabstimmungsergebnisses außer Kraft. Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes im Landesgesetzblatt unter Hinweis auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen.