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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung muß von mindestens 25 v.H§ 133 Stmk. der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten unterzeichnet seinVRG seit 13.10.2005 weggefallen.
(3) Im Antrag sind ein Stimmberechtigter als Zustellungsbevollmächtigter, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen.
(4) Der Antrag ist an den Gemeinderat zu richten.
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(2) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung muß von mindestens 25 v.H§ 133 Stmk. der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten unterzeichnet seinVRG seit 13.10.2005 weggefallen.
(3) Im Antrag sind ein Stimmberechtigter als Zustellungsbevollmächtigter, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen.
(4) Der Antrag ist an den Gemeinderat zu richten.