§ 135 Stmk. VRG (weggefallen)

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2005 bis 31.12.9999
Werden unabhängig voneinander mehrere Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung über denselben Gemeinderatsbeschluß gestellt, sind die Unterschriften sämtlicher Anträge zusammenzuzählen§ 135 Stmk. Dem Zustellungsbevollmächtigten des Antrages mit den meisten Unterschriften kommt die Rechtsstellung des Zustellungsbevollmächtigten zuVRG seit 13.10.2005 weggefallen.

Stand vor dem 13.10.2005

In Kraft vom 01.01.1987 bis 13.10.2005
Werden unabhängig voneinander mehrere Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung über denselben Gemeinderatsbeschluß gestellt, sind die Unterschriften sämtlicher Anträge zusammenzuzählen§ 135 Stmk. Dem Zustellungsbevollmächtigten des Antrages mit den meisten Unterschriften kommt die Rechtsstellung des Zustellungsbevollmächtigten zuVRG seit 13.10.2005 weggefallen.

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