§ 136 Stmk. VRG (weggefallen)

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2005 bis 31.12.9999
(1) Der Gemeinderat hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 130§ 136 , 133 und 134 entspricht.

(2) Die Entscheidung des Gemeinderates ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellenStmk. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbarenVRG seit 13.10.2005 weggefallen.

Stand vor dem 13.10.2005

In Kraft vom 01.01.1987 bis 13.10.2005
(1) Der Gemeinderat hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der §§ 130§ 136 , 133 und 134 entspricht.

(2) Die Entscheidung des Gemeinderates ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellenStmk. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbarenVRG seit 13.10.2005 weggefallen.

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