§ 146 Stmk. VRG (weggefallen)

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2005 bis 31.12.9999
Bei einer Volksabstimmung auf Antrag von Gemeindebürgern hat der Zustellungsbevollmächtigte das Recht, zur Beobachtung des Abstimmungs- und Ermittlungsverfahrens bei der Gemeinde und bei jeder Wahlbehörde eine Vertrauensperson namhaft zu machen§ 146 Stmk. VRG seit 13.10.2005 weggefallen.

Stand vor dem 13.10.2005

In Kraft vom 01.01.1987 bis 13.10.2005
Bei einer Volksabstimmung auf Antrag von Gemeindebürgern hat der Zustellungsbevollmächtigte das Recht, zur Beobachtung des Abstimmungs- und Ermittlungsverfahrens bei der Gemeinde und bei jeder Wahlbehörde eine Vertrauensperson namhaft zu machen§ 146 Stmk. VRG seit 13.10.2005 weggefallen.

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