§ 212a Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
Die Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SII/Gesundheitsberufe werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:

  1. 1.Ziffer einsEntlohnungsgruppe sII/1:Medizinisch technische Dienste, Hebammen, diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Krankenpflegerinnen der höheren Führungsebene, Psychotherapeuten, Kunst- und Musiktherapeuten/Musiktherapeutinnen, Sporttherapeuten/Sporttherapeutinnen, Sozial-pädagogen/Sozialpädagoginnen, Erzieher/Erzieherinnen, Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen;
  2. 2.Ziffer 2Entlohnungsgruppe sII/2:Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Krankenpflegerinnen der mittleren Führungsebene;
  3. 3.Ziffer 3Entlohnungsgruppe sII/3: Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Krankenpflegerinnen, Medizinisch technische Fachkräfte;
  4. 4.Ziffer 4Entlohnungsgruppe sII/4a:Pflegefachassistenz, zahnärztliche Assistenz;
  5. 5.Ziffer 5Entlohnungsgruppe sII/4:Assistenzberufe gemäß dem – Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG und dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, geprüfte Sanitätshilfsdienste;
  6. 6.Ziffer 6Entlohnungsgruppe sII/5:Ungeprüfte Sanitätshilfsdienste.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2017§ 212a Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 66 aus 2017,

L-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.08.2023
Die Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SII/Gesundheitsberufe werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:

  1. 1.Ziffer einsEntlohnungsgruppe sII/1:Medizinisch technische Dienste, Hebammen, diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Krankenpflegerinnen der höheren Führungsebene, Psychotherapeuten, Kunst- und Musiktherapeuten/Musiktherapeutinnen, Sporttherapeuten/Sporttherapeutinnen, Sozial-pädagogen/Sozialpädagoginnen, Erzieher/Erzieherinnen, Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen;
  2. 2.Ziffer 2Entlohnungsgruppe sII/2:Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Krankenpflegerinnen der mittleren Führungsebene;
  3. 3.Ziffer 3Entlohnungsgruppe sII/3: Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Krankenpflegerinnen, Medizinisch technische Fachkräfte;
  4. 4.Ziffer 4Entlohnungsgruppe sII/4a:Pflegefachassistenz, zahnärztliche Assistenz;
  5. 5.Ziffer 5Entlohnungsgruppe sII/4:Assistenzberufe gemäß dem – Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG und dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, geprüfte Sanitätshilfsdienste;
  6. 6.Ziffer 6Entlohnungsgruppe sII/5:Ungeprüfte Sanitätshilfsdienste.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2017§ 212a Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 66 aus 2017,

L-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten