§ 1b T-SLV (weggefallen)

Tiroler Schilehrerverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2016 bis 31.12.9999
§ 1b T-SLV (1weggefallen) Die Ergänzungsprüfungen nach § 38 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 dienen zum Nachweis jener Fertigkeiten und Kenntnisse, die zur Anerkennung einer Ausbildung oder Prüfung nach § 38 Abs. 1 oder einer Tätigkeit nach § 38 Abs. 2 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 als Prüfung nach § 20, § 22, § 24, § 28, § 32, § 32b bzwseit 20.08.2016 weggefallen. § 33 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 erforderlich sind.

(2) Die Ergänzungsprüfungen haben in der Ablegung der betreffenden Prüfung nach Abs. 1 in den im Anerkennungsbescheid nach § 38 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 festgelegten Prüfungsgegenständen zu bestehen.

(3) Im Übrigen gelten für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen und die Beurteilung der Leistungen der Prüfungswerber die Vorschriften des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und dieser Verordnung über die betreffende Prüfung nach Abs. 1.

(4) Über die mit Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfung ist ein entsprechendes Prüfungszeugnis nach den in den Anlagen 2 bis 6, 8, 10, 11 und 12 dargestellten Mustern auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

Stand vor dem 19.08.2016

In Kraft vom 18.10.1996 bis 19.08.2016
§ 1b T-SLV (1weggefallen) Die Ergänzungsprüfungen nach § 38 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 dienen zum Nachweis jener Fertigkeiten und Kenntnisse, die zur Anerkennung einer Ausbildung oder Prüfung nach § 38 Abs. 1 oder einer Tätigkeit nach § 38 Abs. 2 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 als Prüfung nach § 20, § 22, § 24, § 28, § 32, § 32b bzwseit 20.08.2016 weggefallen. § 33 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 erforderlich sind.

(2) Die Ergänzungsprüfungen haben in der Ablegung der betreffenden Prüfung nach Abs. 1 in den im Anerkennungsbescheid nach § 38 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 festgelegten Prüfungsgegenständen zu bestehen.

(3) Im Übrigen gelten für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen und die Beurteilung der Leistungen der Prüfungswerber die Vorschriften des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und dieser Verordnung über die betreffende Prüfung nach Abs. 1.

(4) Über die mit Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfung ist ein entsprechendes Prüfungszeugnis nach den in den Anlagen 2 bis 6, 8, 10, 11 und 12 dargestellten Mustern auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

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