§ 1 T-NSV (weggefallen)

Tiroler Nahversorgungssicherungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 1 T-NSV

In folgenden Ortsgebieten (Gemeinden bzw seit 31.12.2001 weggefallen. Ortsteilen von Gemeinden) dürfen Gastgewerbetreibende den Lebensmittelhandel, ausgenommen den Handel mit unter Abfindung hergestelltem Alkohol in verschlossenen Gefäßen, sowie den Handel mit sonstigen Artikeln des täglichen Bedarfes ausüben:

a)

im Bezirk Innsbruck-Land: Kolsassberg, Pfons, St. Sigmund im Sellrain, Wattenberg;

b)

im Bezirk Landeck: Faggen, Fendels, Kaunerberg, Spiss, Tobadill;

c)

im Bezirk Lienz: Amlach, Gaimberg, Iselsberg-Stronach, Leisach, Thurn;

d)

im Bezirk Reutte: Ehenbichl, Elmen, Forchach, Gramais, Hinterhornbach, Kaisers, Musau, Namlos, Pinswang;

e)

im Bezirk Schwaz: Brandberg, Fügenberg, Gallzein, Gerlosberg, Stummerberg.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 18.01.2000 bis 31.12.2001
§ 1 T-NSV

In folgenden Ortsgebieten (Gemeinden bzw seit 31.12.2001 weggefallen. Ortsteilen von Gemeinden) dürfen Gastgewerbetreibende den Lebensmittelhandel, ausgenommen den Handel mit unter Abfindung hergestelltem Alkohol in verschlossenen Gefäßen, sowie den Handel mit sonstigen Artikeln des täglichen Bedarfes ausüben:

a)

im Bezirk Innsbruck-Land: Kolsassberg, Pfons, St. Sigmund im Sellrain, Wattenberg;

b)

im Bezirk Landeck: Faggen, Fendels, Kaunerberg, Spiss, Tobadill;

c)

im Bezirk Lienz: Amlach, Gaimberg, Iselsberg-Stronach, Leisach, Thurn;

d)

im Bezirk Reutte: Ehenbichl, Elmen, Forchach, Gramais, Hinterhornbach, Kaisers, Musau, Namlos, Pinswang;

e)

im Bezirk Schwaz: Brandberg, Fügenberg, Gallzein, Gerlosberg, Stummerberg.

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