§ 1 T-MAV (weggefallen)

Tiroler Mindestausstattungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.06.2018 bis 31.12.9999
1§ 1 T-MAV seit 06.06.2018 weggefallen. Abschnitt

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Gastgewerbebetriebe, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß § 124 Z. 9 der Gewerbeordnung 1994 geführt werden, sowie sinngemäß auf die im § 143 der Gewerbeordnung 1994 angeführten Tätigkeiten und die Gewerbeausübung außerhalb der Betriebsräume und allfälliger sonstiger Betriebsflächen im Sinne des § 148 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 mit Standort in Tirol anzuwenden.

Stand vor dem 06.06.2018

In Kraft vom 18.03.1997 bis 06.06.2018
1§ 1 T-MAV seit 06.06.2018 weggefallen. Abschnitt

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Gastgewerbebetriebe, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß § 124 Z. 9 der Gewerbeordnung 1994 geführt werden, sowie sinngemäß auf die im § 143 der Gewerbeordnung 1994 angeführten Tätigkeiten und die Gewerbeausübung außerhalb der Betriebsräume und allfälliger sonstiger Betriebsflächen im Sinne des § 148 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 mit Standort in Tirol anzuwenden.

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