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Allgemeine Bestimmungen für Betriebe mit Verabreichungs- oder Ausschanktätigkeiten
(1) Werden mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuß von Speisen oder Getränken bestimmte Steh- oder Sitzplätze) bereitgestellt, muß eine für die Benützung durch die Gäste vorgesehene Toilettenanlage vorhanden sein, welche aus Sitzzellen getrennt für Männer und Frauen sowie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus einer Pissoiranlage zu bestehen hat seit 06.06.2018 weggefallen. Die Zahl der Sitzzellen und der Stände in der Pissoiranlage bestimmt sich nach der Anzahl der Verabreichungsplätze wie folgt:
Verab- Zahl der Zahl der Zahl der
reichungs Sitzzellen Sitzzellen Pissoir-
plätze für Frauen für Männer stände
bis 025 1 1 1
bis 080 1 1 1
bis 170 2 1 2
bis 350 3 2 3
über 350 4 3 4
(2) Der Berechnung der Anzahl der Verabreichungsplätze im Sinne des Abs. 1 ist eine Breite von 100 cm der jeweils pro Gast für das Abstellen der zum Genuß an Ort und Stelle bestimmten Speisen oder Getränke vorgesehenen Fläche (Abstellfläche) zugrundezulegen. Läßt sich die Anzahl der Verabreichungsplätze durch Zahl oder Anordnung von Sitzgelegenheiten oder durch eine auf andere Art bewirkte deutlich erkennbare Abgrenzung der einzelnen Abstellflächen bestimmen und wird dabei die Breite von 100 cm unterschritten, so ist die auf diese Art ermittelte Anzahl der Berechnung zugrundezulegen.
(3) Verabreichungsplätze in Gastgärten im Sinne des § 148 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 sind nur insoweit auf die im Abs. 1 angeführten Verabreichungsplätze anzurechnen, als ihre Anzahl die in den sonstigen Betriebsräumen und Betriebsflächen bereitgestellten Verabreichungsplätze übersteigt.
(4) Erfolgt in einem Gastgewerbebetrieb, in dem Gäste beherbergt werden, eine Verabreichung oder ein Ausschank ausschließlich an die dort beherbergten Gäste, so muß abweichend von Abs. 1 die dem Verabreichungs- oder Ausschankbereich gewidmete Toilettenanlage nur aus je einer Sitzzelle getrennt für Männer und Frauen bestehen.
Allgemeine Bestimmungen für Betriebe mit Verabreichungs- oder Ausschanktätigkeiten
(1) Werden mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuß von Speisen oder Getränken bestimmte Steh- oder Sitzplätze) bereitgestellt, muß eine für die Benützung durch die Gäste vorgesehene Toilettenanlage vorhanden sein, welche aus Sitzzellen getrennt für Männer und Frauen sowie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus einer Pissoiranlage zu bestehen hat seit 06.06.2018 weggefallen. Die Zahl der Sitzzellen und der Stände in der Pissoiranlage bestimmt sich nach der Anzahl der Verabreichungsplätze wie folgt:
Verab- Zahl der Zahl der Zahl der
reichungs Sitzzellen Sitzzellen Pissoir-
plätze für Frauen für Männer stände
bis 025 1 1 1
bis 080 1 1 1
bis 170 2 1 2
bis 350 3 2 3
über 350 4 3 4
(2) Der Berechnung der Anzahl der Verabreichungsplätze im Sinne des Abs. 1 ist eine Breite von 100 cm der jeweils pro Gast für das Abstellen der zum Genuß an Ort und Stelle bestimmten Speisen oder Getränke vorgesehenen Fläche (Abstellfläche) zugrundezulegen. Läßt sich die Anzahl der Verabreichungsplätze durch Zahl oder Anordnung von Sitzgelegenheiten oder durch eine auf andere Art bewirkte deutlich erkennbare Abgrenzung der einzelnen Abstellflächen bestimmen und wird dabei die Breite von 100 cm unterschritten, so ist die auf diese Art ermittelte Anzahl der Berechnung zugrundezulegen.
(3) Verabreichungsplätze in Gastgärten im Sinne des § 148 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 sind nur insoweit auf die im Abs. 1 angeführten Verabreichungsplätze anzurechnen, als ihre Anzahl die in den sonstigen Betriebsräumen und Betriebsflächen bereitgestellten Verabreichungsplätze übersteigt.
(4) Erfolgt in einem Gastgewerbebetrieb, in dem Gäste beherbergt werden, eine Verabreichung oder ein Ausschank ausschließlich an die dort beherbergten Gäste, so muß abweichend von Abs. 1 die dem Verabreichungs- oder Ausschankbereich gewidmete Toilettenanlage nur aus je einer Sitzzelle getrennt für Männer und Frauen bestehen.