§ 4 T-MAV (weggefallen)

Tiroler Mindestausstattungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.06.2018 bis 31.12.9999
§ 4 T-MAV

Allgemeine Bestimmungen für Beherbergungsbetriebe

(1) Ein Einbettzimmer muß mindestens 9 m2 und ein Zweibettzimmer mindestens 15 m2 Bodenfläche aufweisen seit 06.06.2018 weggefallen. Nebenräume, wie Bad, WC, Diele, Balkon, werden auf diese Flächen nicht angerechnet. Für Zimmer mit mehr als zwei Betten ist zu der für Zweibettzimmer bestimmten Mindestbodenfläche für jedes weitere Bett eine zusätzliche Bodenfläche von 5 m2 hinzuzurechnen.

(2) Sind der Schrank oder die Kofferablage in einem Nebenraum des Zimmers (z. B. Diele) untergebracht, so verringert sich die gemäß Abs. 1 festgelegte Mindestgröße der Zimmer um die vom Schrank oder der Kofferablage eingenommene Bodenfläche, jedoch bei Einbettzimmern um höchstens 2 m2 und bei Zweibettzimmern um höchstens 3 m2 sowie für jedes weitere Bett um höchstens 1,5 m2.

(3) Das Aufstellen zusätzlicher Kinderbetten mit einer Liegefläche von höchstens 140 cm Länge und 70 cm Breite wird durch die im Abs. 1 und 2 getroffenen Regelungen nicht berührt.

Stand vor dem 06.06.2018

In Kraft vom 18.03.1997 bis 06.06.2018
§ 4 T-MAV

Allgemeine Bestimmungen für Beherbergungsbetriebe

(1) Ein Einbettzimmer muß mindestens 9 m2 und ein Zweibettzimmer mindestens 15 m2 Bodenfläche aufweisen seit 06.06.2018 weggefallen. Nebenräume, wie Bad, WC, Diele, Balkon, werden auf diese Flächen nicht angerechnet. Für Zimmer mit mehr als zwei Betten ist zu der für Zweibettzimmer bestimmten Mindestbodenfläche für jedes weitere Bett eine zusätzliche Bodenfläche von 5 m2 hinzuzurechnen.

(2) Sind der Schrank oder die Kofferablage in einem Nebenraum des Zimmers (z. B. Diele) untergebracht, so verringert sich die gemäß Abs. 1 festgelegte Mindestgröße der Zimmer um die vom Schrank oder der Kofferablage eingenommene Bodenfläche, jedoch bei Einbettzimmern um höchstens 2 m2 und bei Zweibettzimmern um höchstens 3 m2 sowie für jedes weitere Bett um höchstens 1,5 m2.

(3) Das Aufstellen zusätzlicher Kinderbetten mit einer Liegefläche von höchstens 140 cm Länge und 70 cm Breite wird durch die im Abs. 1 und 2 getroffenen Regelungen nicht berührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten