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Allgemeine Bestimmungen für Beherbergungsbetriebe
(1) Ein Einbettzimmer muß mindestens 9 m2 und ein Zweibettzimmer mindestens 15 m2 Bodenfläche aufweisen seit 06.06.2018 weggefallen. Nebenräume, wie Bad, WC, Diele, Balkon, werden auf diese Flächen nicht angerechnet. Für Zimmer mit mehr als zwei Betten ist zu der für Zweibettzimmer bestimmten Mindestbodenfläche für jedes weitere Bett eine zusätzliche Bodenfläche von 5 m2 hinzuzurechnen.
(2) Sind der Schrank oder die Kofferablage in einem Nebenraum des Zimmers (z. B. Diele) untergebracht, so verringert sich die gemäß Abs. 1 festgelegte Mindestgröße der Zimmer um die vom Schrank oder der Kofferablage eingenommene Bodenfläche, jedoch bei Einbettzimmern um höchstens 2 m2 und bei Zweibettzimmern um höchstens 3 m2 sowie für jedes weitere Bett um höchstens 1,5 m2.
(3) Das Aufstellen zusätzlicher Kinderbetten mit einer Liegefläche von höchstens 140 cm Länge und 70 cm Breite wird durch die im Abs. 1 und 2 getroffenen Regelungen nicht berührt.
Allgemeine Bestimmungen für Beherbergungsbetriebe
(1) Ein Einbettzimmer muß mindestens 9 m2 und ein Zweibettzimmer mindestens 15 m2 Bodenfläche aufweisen seit 06.06.2018 weggefallen. Nebenräume, wie Bad, WC, Diele, Balkon, werden auf diese Flächen nicht angerechnet. Für Zimmer mit mehr als zwei Betten ist zu der für Zweibettzimmer bestimmten Mindestbodenfläche für jedes weitere Bett eine zusätzliche Bodenfläche von 5 m2 hinzuzurechnen.
(2) Sind der Schrank oder die Kofferablage in einem Nebenraum des Zimmers (z. B. Diele) untergebracht, so verringert sich die gemäß Abs. 1 festgelegte Mindestgröße der Zimmer um die vom Schrank oder der Kofferablage eingenommene Bodenfläche, jedoch bei Einbettzimmern um höchstens 2 m2 und bei Zweibettzimmern um höchstens 3 m2 sowie für jedes weitere Bett um höchstens 1,5 m2.
(3) Das Aufstellen zusätzlicher Kinderbetten mit einer Liegefläche von höchstens 140 cm Länge und 70 cm Breite wird durch die im Abs. 1 und 2 getroffenen Regelungen nicht berührt.