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Sonderbestimmungen für Gastgewerbebetriebe bestimmter
Betriebsarten und für den Betrieb von Schutzhütten
(1) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart eines Buffets, die sich in einem Kino, Theater oder einer Tanzschule befinden, sowie Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart eines Eissalons (Eisdiele) bedürfen auch dann keiner Toilettenanlage gemäß § 2, wenn mehr als acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden seit 06.06.2018 weggefallen.
(2) Für den Betrieb von Schutzhütten im Sinne des § 143 Z. 6 der Gewerbeordnung 1994 sind die Bestimmungen dieser Verordnung nur insoweit anzuwenden, als im Bereich der Schutzhütte eine nach Geschlechtern getrennte Toilettenanlage zur Verfügung stehen muß.
Sonderbestimmungen für Gastgewerbebetriebe bestimmter
Betriebsarten und für den Betrieb von Schutzhütten
(1) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart eines Buffets, die sich in einem Kino, Theater oder einer Tanzschule befinden, sowie Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart eines Eissalons (Eisdiele) bedürfen auch dann keiner Toilettenanlage gemäß § 2, wenn mehr als acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden seit 06.06.2018 weggefallen.
(2) Für den Betrieb von Schutzhütten im Sinne des § 143 Z. 6 der Gewerbeordnung 1994 sind die Bestimmungen dieser Verordnung nur insoweit anzuwenden, als im Bereich der Schutzhütte eine nach Geschlechtern getrennte Toilettenanlage zur Verfügung stehen muß.