§ 6 T-MAV (weggefallen)

Tiroler Mindestausstattungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.06.2018 bis 31.12.9999
2§ 6 T-MAV seit 06.06.2018 weggefallen. Abschnitt

§ 6

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) § 4 gilt nur für nach dem 30. Juni 1982 neu errichtete Gastgewerbebetriebe bzw. Gästezimmer. Für Gastgewerbebetriebe, die vor dem 1. Juli 1982 errichtet wurden, gelten weiterhin jene Mindestbodenflächen, die in dem der Berechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes in dem betreffenden Standort zugrundeliegenden Bescheid festgelegt wurden.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig betriebene Gastgewerbebetriebe, deren Toilettenanlage eine geringere als die im § 2 Abs. 1 festgelegte Anzahl von Sitzzellen und Pissoirständen aufweist oder die nicht über eine nach Geschlechtern getrennte Ausstattung gemäß § 3 verfügt, dürfen abweichend von § 2 und § 3 bis zu einer Änderung des Gastgewerbebetriebes mit der bisherigen Toilettenanlage weiterbetrieben werden.

Stand vor dem 06.06.2018

In Kraft vom 18.03.1997 bis 06.06.2018
2§ 6 T-MAV seit 06.06.2018 weggefallen. Abschnitt

§ 6

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) § 4 gilt nur für nach dem 30. Juni 1982 neu errichtete Gastgewerbebetriebe bzw. Gästezimmer. Für Gastgewerbebetriebe, die vor dem 1. Juli 1982 errichtet wurden, gelten weiterhin jene Mindestbodenflächen, die in dem der Berechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes in dem betreffenden Standort zugrundeliegenden Bescheid festgelegt wurden.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig betriebene Gastgewerbebetriebe, deren Toilettenanlage eine geringere als die im § 2 Abs. 1 festgelegte Anzahl von Sitzzellen und Pissoirständen aufweist oder die nicht über eine nach Geschlechtern getrennte Ausstattung gemäß § 3 verfügt, dürfen abweichend von § 2 und § 3 bis zu einer Änderung des Gastgewerbebetriebes mit der bisherigen Toilettenanlage weiterbetrieben werden.

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