§ 9 T-BSFV

Tiroler Bergsportführerverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Bergwanderführerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.

(2) In allen Gegenständen ist auf die Erfordernisse der sommerlichen und winterlichen Tätigkeit als Bergwanderführer, auf die Entwicklung des Bergwanderns, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in bezug auf Unfälle und die Hebung der Sicherheit im alpinen Gelände, aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen.

(3) § 1 Abs. 38, 49 und 510 gilt außer hinsichtlich der Eignungsprüfung sinngemäß.

(4) Die für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse im Bergwandern umfassen die Bewältigung von Tagestouren von bis zu fünf Stunden Dauer und 400 Höhenmeter/Stunde Steigleistung, das sichere Begehen von bis zu 30° steilen Grashängen, das schwindelfreie, trittsichere Gehen im weglosen Gelände sowie das sichere Begehen von bis zu 30° steilen Schneefeldern. Diese Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch einen Tourenbericht und eine Bergwanderung im Beisein eines geprüften Bergwanderführersam Beginn des Ausbildungslehrganges nachzuweisen.

Stand vor dem 17.07.2014

In Kraft vom 09.06.1998 bis 17.07.2014

(1) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Bergwanderführerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.

(2) In allen Gegenständen ist auf die Erfordernisse der sommerlichen und winterlichen Tätigkeit als Bergwanderführer, auf die Entwicklung des Bergwanderns, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in bezug auf Unfälle und die Hebung der Sicherheit im alpinen Gelände, aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen.

(3) § 1 Abs. 38, 49 und 510 gilt außer hinsichtlich der Eignungsprüfung sinngemäß.

(4) Die für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse im Bergwandern umfassen die Bewältigung von Tagestouren von bis zu fünf Stunden Dauer und 400 Höhenmeter/Stunde Steigleistung, das sichere Begehen von bis zu 30° steilen Grashängen, das schwindelfreie, trittsichere Gehen im weglosen Gelände sowie das sichere Begehen von bis zu 30° steilen Schneefeldern. Diese Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch einen Tourenbericht und eine Bergwanderung im Beisein eines geprüften Bergwanderführersam Beginn des Ausbildungslehrganges nachzuweisen.

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