§ 24e T-BSFV

Tiroler Bergsportführerverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die SportkletterlehrerprüfungSportkletterlehreranwärterprüfung im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist (Abs. 2) zu enthalten.

(2) Zur SportkletterlehrerprüfungSportkletterlehreranwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach § 25e25f Abs. 1 des Tiroler Bergsportführergesetzes erfüllen und deren Anmeldung spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt ist.

Stand vor dem 22.09.2021

In Kraft vom 18.07.2014 bis 22.09.2021

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die SportkletterlehrerprüfungSportkletterlehreranwärterprüfung im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist (Abs. 2) zu enthalten.

(2) Zur SportkletterlehrerprüfungSportkletterlehreranwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach § 25e25f Abs. 1 des Tiroler Bergsportführergesetzes erfüllen und deren Anmeldung spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt ist.

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