§ 30b T-BSFV

Tiroler Bergsportführerverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Sportkletterlehrerabzeichen hat demden in der Anlageden Anlagen 8 und 8a dargestellten MusterMustern zu entsprechen.

(2) Das Sportkletterlehrerabzeichen ist aus widerstandsfähigem Material, kreisförmig mit einem Durchmesser von 80 mm herzustellen. Es zeigt einen rotfarbenen, an einer dunkelgrauen Kletterwand mit Sicherungshaken und Seil über grünem Grund kletternden Sportkletterlehrer, umgeben von einem schwarz eingefassten hellorangen Rand, der die Inschrift „Sportkletterlehrer – Land Tirol“ bzw. „Sportkletterlehrerin – Land Tirol“ zu enthalten hat.

Stand vor dem 22.09.2021

In Kraft vom 18.07.2014 bis 22.09.2021

(1) Das Sportkletterlehrerabzeichen hat demden in der Anlageden Anlagen 8 und 8a dargestellten MusterMustern zu entsprechen.

(2) Das Sportkletterlehrerabzeichen ist aus widerstandsfähigem Material, kreisförmig mit einem Durchmesser von 80 mm herzustellen. Es zeigt einen rotfarbenen, an einer dunkelgrauen Kletterwand mit Sicherungshaken und Seil über grünem Grund kletternden Sportkletterlehrer, umgeben von einem schwarz eingefassten hellorangen Rand, der die Inschrift „Sportkletterlehrer – Land Tirol“ bzw. „Sportkletterlehrerin – Land Tirol“ zu enthalten hat.

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