§ 7 T-SOG Allgemeine Zugänglichkeit der Schulen und der Schülerheime

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

Die Schulen und die Schülerheime sind, soweit in den §§ 15, 31, 36c, 47 und 60 nichts anderes bestimmt ist, allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich.

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 09.11.1991 bis 31.07.2014

Die Schulen und die Schülerheime sind, soweit in den §§ 15, 31, 36c, 47 und 60 nichts anderes bestimmt ist, allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich.

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