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Die Schulen und die Schülerheime sind, soweit in den §§ 15, 31, 36c, 47 und 60 nichts anderes bestimmt ist, allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich.
Die Schulen und die Schülerheime sind, soweit in den §§ 15, 31, 36c, 47 und 60 nichts anderes bestimmt ist, allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich.