§ 9 T-SOG Aufbau

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Volksschule umfasst entsprechend ihrer Organisationsform (§ 10) die Grundschule und erforderlichenfalls zusätzlich die Oberstufe. Die Grundschule umfasst die Grundstufe I (Vorschulstufe, erste und zweite Schulstufe) und die Grundstufe II (dritte und vierte Schulstufe). Die Oberstufe umfasst die fünfte bis achte Schulstufe.

(2) Jeder Schulstufe hat mindestens eine Klasse zu entsprechen, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. Bei der Bildung von Klassen ist auf die pädagogischen Erfordernisse sowie auf die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Voraussetzungen Bedacht zu nehmen.

(3) In der Grundschule können bei ausreichender Schülerzahl auf einer Schulstufe die Schüler der betreffenden Schulstufe in einer eigenen Klasse oder in einer Klasse (in Klassen) mit Schülern anderer Schulstufen zusammengefasst werden. Bei zu geringer Schülerzahl inauf einer Schulstufe oder im Fall einer nach § 11 erfolgten Bildung von Klassen mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen sind die Schüler mehrerer Schulstufen in einer Klasse zusammenzufassen. Erforderlichenfalls können die Schüler einer Schulstufe auf verschiedene Klassen verteilt werden. Bei der Bildung von Klassen ist

a)

auf die pädagogischen Erfordernisse, die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Voraussetzungen und

b)

die Entscheidungen des Schulforums nach § 18 Abs. 4

Bedacht zu nehmen.

(4) Klassen, in denen Schüler mehrerer Schulstufen zusammengefasst sind, sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine Schulstufe oder mehrere, in der Regel aufeinanderfolgende, Schulstufen zu umfassen hat. Die Zusammenfassung von Schülern mehrerer Schulstufen in Abteilungen hat unter Berücksichtigung der Zahl der Schüler in den einzelnen Schulstufen sowie unter Bedachtnahme auf die bestmögliche Erreichung des für die einzelnen Schulstufen im Lehrplan vorgesehenen Bildungszieles zu erfolgen. In einer Abteilung dürfen, mit Ausnahme der Schüler der sechsten, siebten und achten Schulstufe, Schüler höchstens zweier Schulstufen zusammengefasst werden.

(5) Zur Ermöglichung eines zeitweise gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können die Schüler einer Volksschulklasse mit den Schülern einer Sonderschulklasse während einzelner Unterrichtsstunden, einzelner Schultage oder einzelner Wochen des Schuljahres gemeinsam unterrichtet werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.08.2018

(1) Die Volksschule umfasst entsprechend ihrer Organisationsform (§ 10) die Grundschule und erforderlichenfalls zusätzlich die Oberstufe. Die Grundschule umfasst die Grundstufe I (Vorschulstufe, erste und zweite Schulstufe) und die Grundstufe II (dritte und vierte Schulstufe). Die Oberstufe umfasst die fünfte bis achte Schulstufe.

(2) Jeder Schulstufe hat mindestens eine Klasse zu entsprechen, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. Bei der Bildung von Klassen ist auf die pädagogischen Erfordernisse sowie auf die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Voraussetzungen Bedacht zu nehmen.

(3) In der Grundschule können bei ausreichender Schülerzahl auf einer Schulstufe die Schüler der betreffenden Schulstufe in einer eigenen Klasse oder in einer Klasse (in Klassen) mit Schülern anderer Schulstufen zusammengefasst werden. Bei zu geringer Schülerzahl inauf einer Schulstufe oder im Fall einer nach § 11 erfolgten Bildung von Klassen mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen sind die Schüler mehrerer Schulstufen in einer Klasse zusammenzufassen. Erforderlichenfalls können die Schüler einer Schulstufe auf verschiedene Klassen verteilt werden. Bei der Bildung von Klassen ist

a)

auf die pädagogischen Erfordernisse, die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Voraussetzungen und

b)

die Entscheidungen des Schulforums nach § 18 Abs. 4

Bedacht zu nehmen.

(4) Klassen, in denen Schüler mehrerer Schulstufen zusammengefasst sind, sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine Schulstufe oder mehrere, in der Regel aufeinanderfolgende, Schulstufen zu umfassen hat. Die Zusammenfassung von Schülern mehrerer Schulstufen in Abteilungen hat unter Berücksichtigung der Zahl der Schüler in den einzelnen Schulstufen sowie unter Bedachtnahme auf die bestmögliche Erreichung des für die einzelnen Schulstufen im Lehrplan vorgesehenen Bildungszieles zu erfolgen. In einer Abteilung dürfen, mit Ausnahme der Schüler der sechsten, siebten und achten Schulstufe, Schüler höchstens zweier Schulstufen zusammengefasst werden.

(5) Zur Ermöglichung eines zeitweise gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können die Schüler einer Volksschulklasse mit den Schülern einer Sonderschulklasse während einzelner Unterrichtsstunden, einzelner Schultage oder einzelner Wochen des Schuljahres gemeinsam unterrichtet werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten