§ 16 T-SOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Unterricht in Religion ist an einklassigen Volksschulen mit acht Schulstufen in zwei Gruppen zu erteilen, wobei die Schüler der Grundschule und die Schüler der Oberstufe jeweils in einer Gruppe zusammenzufassen sind§ 16 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen. Dies gilt nicht, wenn die Zahl der Schüler der Grundschule oder der Oberstufe weniger als fünf beträgt.

(2) Der Unterricht in Lebender Fremdsprache ist in Klassen, in denen Schüler der dritten und vierten Schulstufe gemeinsam unterrichtet werden, in Gruppen zu erteilen, wenn die Zahl der in der dritten und vierten Schulstufe unterrichteten Schüler mindestens 20 beträgt.

(3) Der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ist ab der fünften Schulstufe getrennt in Gruppen für Knaben und für Mädchen zu erteilen. Dies gilt nicht, wenn die Zahl der Knaben oder der Mädchen weniger als fünf beträgt.

(4) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist in den Übungsbereichen der verschiedenen Arten des Schilaufens und Schwimmen in Gruppen zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler einer Klasse, die für den Besuch dieses Unterrichtes in Betracht kommen, mindestens 20 beträgt.

(5) Der Unterricht in den unverbindlichen Übungen Bewegung und Sport ist ab der fünften Schulstufe getrennt in Gruppen für Knaben und für Mädchen zu erteilen, sofern nicht wegen der Art der sportlichen Tätigkeit die gemeinsame Erteilung des Unterrichtes zweckmäßig ist.

(6) Der Unterricht in Werkerziehung

a)

ist in Gruppen zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler einer Klasse, die für den Besuch dieses Unterrichtes in Betracht kommen, mindestens 20 beträgt,

b)

kann in Gruppen erteilt werden, wenn die Zahl der Schüler einer Klasse, die für den Besuch dieses Unterrichtes in Betracht kommen, mindestens 18 beträgt, sofern dies aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.

(7) Der Unterricht in Deutsch und in Mathematik ist in Klassen mit mindestens vier Schulstufen und mindestens 15 Schülern insoweit in Gruppen zu erteilen, als sonst wegen der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Schüler die Erreichung des im Lehrplan vorgesehenen Bildungszieles gefährdet wäre. Für die Verteilung der Schüler auf die Gruppen gilt § 17 Abs. 5 sinngemäß.

(8) Für Schüler von Volksschulen, die nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, können in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 Sprachstartgruppen und integrativ geführte Sprachförderkurse eingerichtet werden, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch einer Sprachstartgruppe oder eines Sprachförderkurses in Betracht kommen, mindestens acht beträgt. Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinn der Qualitätssicherung und -entwicklung Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen.

(9) Zur Erteilung des Unterrichts in den in den Abs. 2 bis 6 genannten Unterrichtsgegenständen sind nach Möglichkeit Schüler mehrerer Klassen zusammenzufassen, wobei jedoch die Zusammenfassung von Schülern mehrerer Lehrplan-Hauptstufen zu vermeiden ist. Beträgt jedoch die Zahl der Schüler in einer Gruppe weniger als fünf, so sind auch Schüler mehrerer Lehrplan-Hauptstufen zusammenzufassen. Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse nach Abs. 8 können klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Sprachstartgruppen können auch in geblockter Form geführt werden.

(10) Von der Erteilung des Unterrichts in Gruppen ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach den Abs. 2, 3, 5, 6, 7 und 8 abzusehen, wenn die durch den Gruppenunterricht notwendige Gestaltung des Stundenplanes wegen der daraus sich ergebenden Wartezeiten sowie im Hinblick auf den Schulweg schwerwiegende Nachteile zumindest für einen Teil der Schüler zur Folge hätte.

(11) Die Teilung und die Zusammenlegung von Gruppen sowie die Zusammenfassung von Schülern mehrerer Klassen aufgrund einer entsprechenden Änderung der Schülerzahl ist während des Unterrichtsjahres nur aus schwerwiegenden pädagogischen Gründen zulässig.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.08.2018
(1) Der Unterricht in Religion ist an einklassigen Volksschulen mit acht Schulstufen in zwei Gruppen zu erteilen, wobei die Schüler der Grundschule und die Schüler der Oberstufe jeweils in einer Gruppe zusammenzufassen sind§ 16 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen. Dies gilt nicht, wenn die Zahl der Schüler der Grundschule oder der Oberstufe weniger als fünf beträgt.

(2) Der Unterricht in Lebender Fremdsprache ist in Klassen, in denen Schüler der dritten und vierten Schulstufe gemeinsam unterrichtet werden, in Gruppen zu erteilen, wenn die Zahl der in der dritten und vierten Schulstufe unterrichteten Schüler mindestens 20 beträgt.

(3) Der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ist ab der fünften Schulstufe getrennt in Gruppen für Knaben und für Mädchen zu erteilen. Dies gilt nicht, wenn die Zahl der Knaben oder der Mädchen weniger als fünf beträgt.

(4) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist in den Übungsbereichen der verschiedenen Arten des Schilaufens und Schwimmen in Gruppen zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler einer Klasse, die für den Besuch dieses Unterrichtes in Betracht kommen, mindestens 20 beträgt.

(5) Der Unterricht in den unverbindlichen Übungen Bewegung und Sport ist ab der fünften Schulstufe getrennt in Gruppen für Knaben und für Mädchen zu erteilen, sofern nicht wegen der Art der sportlichen Tätigkeit die gemeinsame Erteilung des Unterrichtes zweckmäßig ist.

(6) Der Unterricht in Werkerziehung

a)

ist in Gruppen zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler einer Klasse, die für den Besuch dieses Unterrichtes in Betracht kommen, mindestens 20 beträgt,

b)

kann in Gruppen erteilt werden, wenn die Zahl der Schüler einer Klasse, die für den Besuch dieses Unterrichtes in Betracht kommen, mindestens 18 beträgt, sofern dies aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.

(7) Der Unterricht in Deutsch und in Mathematik ist in Klassen mit mindestens vier Schulstufen und mindestens 15 Schülern insoweit in Gruppen zu erteilen, als sonst wegen der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Schüler die Erreichung des im Lehrplan vorgesehenen Bildungszieles gefährdet wäre. Für die Verteilung der Schüler auf die Gruppen gilt § 17 Abs. 5 sinngemäß.

(8) Für Schüler von Volksschulen, die nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, können in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 Sprachstartgruppen und integrativ geführte Sprachförderkurse eingerichtet werden, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch einer Sprachstartgruppe oder eines Sprachförderkurses in Betracht kommen, mindestens acht beträgt. Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinn der Qualitätssicherung und -entwicklung Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen.

(9) Zur Erteilung des Unterrichts in den in den Abs. 2 bis 6 genannten Unterrichtsgegenständen sind nach Möglichkeit Schüler mehrerer Klassen zusammenzufassen, wobei jedoch die Zusammenfassung von Schülern mehrerer Lehrplan-Hauptstufen zu vermeiden ist. Beträgt jedoch die Zahl der Schüler in einer Gruppe weniger als fünf, so sind auch Schüler mehrerer Lehrplan-Hauptstufen zusammenzufassen. Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse nach Abs. 8 können klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Sprachstartgruppen können auch in geblockter Form geführt werden.

(10) Von der Erteilung des Unterrichts in Gruppen ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach den Abs. 2, 3, 5, 6, 7 und 8 abzusehen, wenn die durch den Gruppenunterricht notwendige Gestaltung des Stundenplanes wegen der daraus sich ergebenden Wartezeiten sowie im Hinblick auf den Schulweg schwerwiegende Nachteile zumindest für einen Teil der Schüler zur Folge hätte.

(11) Die Teilung und die Zusammenlegung von Gruppen sowie die Zusammenfassung von Schülern mehrerer Klassen aufgrund einer entsprechenden Änderung der Schülerzahl ist während des Unterrichtsjahres nur aus schwerwiegenden pädagogischen Gründen zulässig.

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