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(2) Die Zahl 25 darf bis 30 überschritten werden, wenn dies aus pädagogischen, personellen oder organisatorischen Gründen notwendig ist. Die Zahl zehn darf unterschritten werden, wenn dies aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen notwendig ist.
(3) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 19 nicht überschreiten und zehn nicht unterschreiten.
(4) In Klassen, in denen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, darf abweichend von den Abs. 1 und 2 die Klassenschülerhöchstzahl bis auf 22 herabgesetzt werden, wenn dies im Hinblick auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der betreffenden Klasse, die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung und die daraus sich ergebenden pädagogischen Erfordernisse notwendig ist. Dabei ist auf das Ausmaß, in dem in der betreffenden Klasse ein Lehrer allenfalls zusätzlich eingesetzt wird (§ 19 Abs. 5), Bedacht zu nehmen.
(5) Die Schüler sind auf die Klassen nach Möglichkeit so zu verteilen, daß die Schülerzahl in den einzelnen Klassen gleich hoch ist. Dies gilt nicht, wenn sich in einer Klasse Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden und pädagogische oder organisatorische Gründe eine andere Verteilung der Schüler erfordern.
(6) Die Teilung von Klassen auf Grund einer entsprechenden Änderung der Klassenschülerzahl ist während des Unterrichtsjahres nur aus schwerwiegenden pädagogischen Gründen zulässig.
(2) Die Zahl 25 darf bis 30 überschritten werden, wenn dies aus pädagogischen, personellen oder organisatorischen Gründen notwendig ist. Die Zahl zehn darf unterschritten werden, wenn dies aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen notwendig ist.
(3) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 19 nicht überschreiten und zehn nicht unterschreiten.
(4) In Klassen, in denen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, darf abweichend von den Abs. 1 und 2 die Klassenschülerhöchstzahl bis auf 22 herabgesetzt werden, wenn dies im Hinblick auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der betreffenden Klasse, die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung und die daraus sich ergebenden pädagogischen Erfordernisse notwendig ist. Dabei ist auf das Ausmaß, in dem in der betreffenden Klasse ein Lehrer allenfalls zusätzlich eingesetzt wird (§ 19 Abs. 5), Bedacht zu nehmen.
(5) Die Schüler sind auf die Klassen nach Möglichkeit so zu verteilen, daß die Schülerzahl in den einzelnen Klassen gleich hoch ist. Dies gilt nicht, wenn sich in einer Klasse Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden und pädagogische oder organisatorische Gründe eine andere Verteilung der Schüler erfordern.
(6) Die Teilung von Klassen auf Grund einer entsprechenden Änderung der Klassenschülerzahl ist während des Unterrichtsjahres nur aus schwerwiegenden pädagogischen Gründen zulässig.