§ 23 T-SOG

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.03.2020 bis 31.12.9999

(1) Eine Volksschule ist aufzulassen, wenn

a)

die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt weniger als zehn betragen hat und ein Erreichen bzw. Überschreiten dieses Durchschnittes unter Berücksichtigung der Entwicklung der Anzahl an Schulpflichtigen bis zum drittfolgenden Stichtag voraussichtlich nicht zu erwarten ist sowie

b)

die Schulpflichtigen eine andere für sie in Betracht kommende Volksschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können.

(2) Von der Auflassung einer Volksschule kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 abgesehen werden, wenn die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt mindestens sechs betragen hat undoder ein Erreichen bzw. Überschreiten dieses Durchschnittes unter Berücksichtigung der Entwicklung der Anzahl an Schulpflichtigen bis zum drittfolgenden Stichtag voraussichtlich zu erwarten ist sowie auf die Volksschule zumindest zwei der folgenden Voraussetzungen zutreffen:

a)

ihre Entfernung zur nächstgelegenen, für den Schulbesuch in Betracht kommenden Volksschule beträgt mehr als zehn Straßenkilometer,

b)

sie ist die einzige Volksschule in der betreffenden Gemeinde,

c)

in der Ortschaft, in der sie liegt, besteht eine Kinderbetreuungseinrichtung im Sinn des § 2 Abs. 1 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010.

(3) Eine Volksschule kann im Fall der Errichtung einer Volksschule nach § 21 Abs. 3 aufgelassen werden. Weiters kann eine Volksschule aufgelassen werden, wenn

a)

die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt weniger als 80, aber zehn oder mehr als zehn betragen hat und die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b vorliegen, oder

b)

eine weitere Volksschule mit derselben örtlichen Lage besteht und die Zahl der Klassen beider Volksschulen zusammen voraussichtlich dauernd 16 nicht übersteigt.

(4) Die Auflassung einer Volksschule nach Abs. 1 hat mit dem Ablauf des 31. August des dem letzten Stichtag folgenden Jahres zu erfolgen. Die Auflassung einer Volksschule nach Abs. 3 darf nur mit dem Ablauf des 31. August eines Jahres erfolgen. Die Auflassung einer stillgelegten Volksschule kann auch zu einem anderen Zeitpunkt als mit dem Ablauf des 31. August erfolgen.

Stand vor dem 27.03.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 27.03.2020

(1) Eine Volksschule ist aufzulassen, wenn

a)

die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt weniger als zehn betragen hat und ein Erreichen bzw. Überschreiten dieses Durchschnittes unter Berücksichtigung der Entwicklung der Anzahl an Schulpflichtigen bis zum drittfolgenden Stichtag voraussichtlich nicht zu erwarten ist sowie

b)

die Schulpflichtigen eine andere für sie in Betracht kommende Volksschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können.

(2) Von der Auflassung einer Volksschule kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 abgesehen werden, wenn die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt mindestens sechs betragen hat undoder ein Erreichen bzw. Überschreiten dieses Durchschnittes unter Berücksichtigung der Entwicklung der Anzahl an Schulpflichtigen bis zum drittfolgenden Stichtag voraussichtlich zu erwarten ist sowie auf die Volksschule zumindest zwei der folgenden Voraussetzungen zutreffen:

a)

ihre Entfernung zur nächstgelegenen, für den Schulbesuch in Betracht kommenden Volksschule beträgt mehr als zehn Straßenkilometer,

b)

sie ist die einzige Volksschule in der betreffenden Gemeinde,

c)

in der Ortschaft, in der sie liegt, besteht eine Kinderbetreuungseinrichtung im Sinn des § 2 Abs. 1 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010.

(3) Eine Volksschule kann im Fall der Errichtung einer Volksschule nach § 21 Abs. 3 aufgelassen werden. Weiters kann eine Volksschule aufgelassen werden, wenn

a)

die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt weniger als 80, aber zehn oder mehr als zehn betragen hat und die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b vorliegen, oder

b)

eine weitere Volksschule mit derselben örtlichen Lage besteht und die Zahl der Klassen beider Volksschulen zusammen voraussichtlich dauernd 16 nicht übersteigt.

(4) Die Auflassung einer Volksschule nach Abs. 1 hat mit dem Ablauf des 31. August des dem letzten Stichtag folgenden Jahres zu erfolgen. Die Auflassung einer Volksschule nach Abs. 3 darf nur mit dem Ablauf des 31. August eines Jahres erfolgen. Die Auflassung einer stillgelegten Volksschule kann auch zu einem anderen Zeitpunkt als mit dem Ablauf des 31. August erfolgen.

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