§ 30 T-SOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Hauptschulen sind als selbstständige Hauptschulen oder als Hauptschulklassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder als Expositurklasse einer selbstständigen Hauptschule zu führen§ 30 T-SOG seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen können unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung als Sonderformen geführt werden, wenn die räumlichen und die personellen Voraussetzungen gegeben sind.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.08.2019
(1) Hauptschulen sind als selbstständige Hauptschulen oder als Hauptschulklassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder als Expositurklasse einer selbstständigen Hauptschule zu führen§ 30 T-SOG seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen können unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung als Sonderformen geführt werden, wenn die räumlichen und die personellen Voraussetzungen gegeben sind.

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