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(2) Für Schüler von Hauptschulen, die nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, können in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 Sprachstartgruppen und integrativ geführte Sprachförderkurse eingerichtet werden, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch einer Sprachstartgruppe oder eines Sprachförderkurses in Betracht kommen, mindestens acht beträgt. Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinn der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen.
(3) Für bestimmte Unterrichtsgegenstände können aus Gründen der Sicherheit oder aus pädagogischen Gründen durch Verordnung Teilungszahlen schulautonom festgelegt werden, wenn die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
(4) Die schulautonome Festlegung von Teilungszahlen nach Abs. 3 ist nur insoweit zulässig, als der für die betreffende Schule festgelegte Rahmen an Lehrerwochenstunden (§ 36 Abs. 3) nicht überschritten wird und den jeweiligen Maßnahmen ein pädagogisches Konzept zugrunde liegt.
(5) Zur Erteilung des Unterrichts in Bewegung und Sport und in den Unterrichtsgegenständen nach Abs. 3 können unter Beachtung der festgelegten Teilungszahlen auch Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden. Eine solche Zusammenfassung ist vorzunehmen, soweit dies zur Einhaltung des für die betreffende Schule festgelegten Rahmens an Lehrerwochenstunden (§ 36 Abs. 3) oder aus räumlichen Gründen notwendig ist. Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse nach Abs. 2 können klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Sprachstartgruppen können auch in geblockter Form geführt werden.
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(2) Für Schüler von Hauptschulen, die nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, können in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 Sprachstartgruppen und integrativ geführte Sprachförderkurse eingerichtet werden, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch einer Sprachstartgruppe oder eines Sprachförderkurses in Betracht kommen, mindestens acht beträgt. Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinn der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen.
(3) Für bestimmte Unterrichtsgegenstände können aus Gründen der Sicherheit oder aus pädagogischen Gründen durch Verordnung Teilungszahlen schulautonom festgelegt werden, wenn die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
(4) Die schulautonome Festlegung von Teilungszahlen nach Abs. 3 ist nur insoweit zulässig, als der für die betreffende Schule festgelegte Rahmen an Lehrerwochenstunden (§ 36 Abs. 3) nicht überschritten wird und den jeweiligen Maßnahmen ein pädagogisches Konzept zugrunde liegt.
(5) Zur Erteilung des Unterrichts in Bewegung und Sport und in den Unterrichtsgegenständen nach Abs. 3 können unter Beachtung der festgelegten Teilungszahlen auch Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden. Eine solche Zusammenfassung ist vorzunehmen, soweit dies zur Einhaltung des für die betreffende Schule festgelegten Rahmens an Lehrerwochenstunden (§ 36 Abs. 3) oder aus räumlichen Gründen notwendig ist. Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse nach Abs. 2 können klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Sprachstartgruppen können auch in geblockter Form geführt werden.