§ 32 T-SOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist getrennt in Gruppen für Knaben und für Mädchen zu erteilen§ 32 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen. Dies gilt nicht,

a)

wenn die Zahl der Knaben oder der Mädchen weniger als fünf beträgt und eine Zusammenfassung mit den Knaben bzw. Mädchen einer anderen Klasse nicht möglich ist,

b)

für den Unterricht in den unverbindlichen Übungen Bewegung und Sport, wenn wegen der Art der sportlichen Tätigkeit die gemeinsame Erteilung des Unterrichts zweckmäßig ist.

(2) Für Schüler von Hauptschulen, die nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, können in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 Sprachstartgruppen und integrativ geführte Sprachförderkurse eingerichtet werden, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch einer Sprachstartgruppe oder eines Sprachförderkurses in Betracht kommen, mindestens acht beträgt. Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinn der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen.

(3) Für bestimmte Unterrichtsgegenstände können aus Gründen der Sicherheit oder aus pädagogischen Gründen durch Verordnung Teilungszahlen schulautonom festgelegt werden, wenn die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

(4) Die schulautonome Festlegung von Teilungszahlen nach Abs. 3 ist nur insoweit zulässig, als der für die betreffende Schule festgelegte Rahmen an Lehrerwochenstunden (§ 36 Abs. 3) nicht überschritten wird und den jeweiligen Maßnahmen ein pädagogisches Konzept zugrunde liegt.

(5) Zur Erteilung des Unterrichts in Bewegung und Sport und in den Unterrichtsgegenständen nach Abs. 3 können unter Beachtung der festgelegten Teilungszahlen auch Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden. Eine solche Zusammenfassung ist vorzunehmen, soweit dies zur Einhaltung des für die betreffende Schule festgelegten Rahmens an Lehrerwochenstunden (§ 36 Abs. 3) oder aus räumlichen Gründen notwendig ist. Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse nach Abs. 2 können klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Sprachstartgruppen können auch in geblockter Form geführt werden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.08.2018
(1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist getrennt in Gruppen für Knaben und für Mädchen zu erteilen§ 32 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen. Dies gilt nicht,

a)

wenn die Zahl der Knaben oder der Mädchen weniger als fünf beträgt und eine Zusammenfassung mit den Knaben bzw. Mädchen einer anderen Klasse nicht möglich ist,

b)

für den Unterricht in den unverbindlichen Übungen Bewegung und Sport, wenn wegen der Art der sportlichen Tätigkeit die gemeinsame Erteilung des Unterrichts zweckmäßig ist.

(2) Für Schüler von Hauptschulen, die nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, können in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 Sprachstartgruppen und integrativ geführte Sprachförderkurse eingerichtet werden, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch einer Sprachstartgruppe oder eines Sprachförderkurses in Betracht kommen, mindestens acht beträgt. Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinn der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen.

(3) Für bestimmte Unterrichtsgegenstände können aus Gründen der Sicherheit oder aus pädagogischen Gründen durch Verordnung Teilungszahlen schulautonom festgelegt werden, wenn die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

(4) Die schulautonome Festlegung von Teilungszahlen nach Abs. 3 ist nur insoweit zulässig, als der für die betreffende Schule festgelegte Rahmen an Lehrerwochenstunden (§ 36 Abs. 3) nicht überschritten wird und den jeweiligen Maßnahmen ein pädagogisches Konzept zugrunde liegt.

(5) Zur Erteilung des Unterrichts in Bewegung und Sport und in den Unterrichtsgegenständen nach Abs. 3 können unter Beachtung der festgelegten Teilungszahlen auch Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden. Eine solche Zusammenfassung ist vorzunehmen, soweit dies zur Einhaltung des für die betreffende Schule festgelegten Rahmens an Lehrerwochenstunden (§ 36 Abs. 3) oder aus räumlichen Gründen notwendig ist. Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse nach Abs. 2 können klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Sprachstartgruppen können auch in geblockter Form geführt werden.

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