§ 34 T-SOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über

a)

den zeitweisen gemeinsamen Unterricht der Schüler einer Hauptschulklasse mit den Schülern einer Sonderschulklasse (§ 29 Abs. 4) und

b)

die Organisationsform, in der eine Hauptschule zu führen ist (§ 30).

(2) Die Bildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach

a)

Abs. 1 lit. a die Schulleiter der betroffenen Schulen,

b)

Abs. 1 lit. b den gesetzlichen Schulerhalter, das Schulforum und den Schulleiter

zu hören.

(3) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über die Zusammenfassung der Schüler in Klassen und Leistungsgruppen (§ 29 Abs. 2 § 34 T-SOGund 3) seit 31.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2019
(1) Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über

a)

den zeitweisen gemeinsamen Unterricht der Schüler einer Hauptschulklasse mit den Schülern einer Sonderschulklasse (§ 29 Abs. 4) und

b)

die Organisationsform, in der eine Hauptschule zu führen ist (§ 30).

(2) Die Bildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach

a)

Abs. 1 lit. a die Schulleiter der betroffenen Schulen,

b)

Abs. 1 lit. b den gesetzlichen Schulerhalter, das Schulforum und den Schulleiter

zu hören.

(3) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über die Zusammenfassung der Schüler in Klassen und Leistungsgruppen (§ 29 Abs. 2 § 34 T-SOGund 3) seit 31.08.2019 weggefallen.

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