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(2) Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind zusätzlich entsprechend befähigte Lehrer einzusetzen. Für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen unter Bedachtnahme auf pädagogische Erfordernisse mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für die zusätzlichen Lehrer ist auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung und die daraus sich ergebenden pädagogischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen. Hiebei ist unter Berücksichtigung der nach den Stellenplanrichtlinien des zuständigen Bundesministers vorgegebenen Grundsätze danach zu trachten, für möglichst viele Unterrichtsstunden einen zusätzlichen Lehrer einzusetzen.
(2) Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind zusätzlich entsprechend befähigte Lehrer einzusetzen. Für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen unter Bedachtnahme auf pädagogische Erfordernisse mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für die zusätzlichen Lehrer ist auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung und die daraus sich ergebenden pädagogischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen. Hiebei ist unter Berücksichtigung der nach den Stellenplanrichtlinien des zuständigen Bundesministers vorgegebenen Grundsätze danach zu trachten, für möglichst viele Unterrichtsstunden einen zusätzlichen Lehrer einzusetzen.