§ 35 T-SOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Unterricht an den Hauptschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen§ 35 T-SOG seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind zusätzlich entsprechend befähigte Lehrer einzusetzen. Für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen unter Bedachtnahme auf pädagogische Erfordernisse mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für die zusätzlichen Lehrer ist auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung und die daraus sich ergebenden pädagogischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen. Hiebei ist unter Berücksichtigung der nach den Stellenplanrichtlinien des zuständigen Bundesministers vorgegebenen Grundsätze danach zu trachten, für möglichst viele Unterrichtsstunden einen zusätzlichen Lehrer einzusetzen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.08.2019
(1) Der Unterricht an den Hauptschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen§ 35 T-SOG seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind zusätzlich entsprechend befähigte Lehrer einzusetzen. Für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen unter Bedachtnahme auf pädagogische Erfordernisse mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für die zusätzlichen Lehrer ist auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung und die daraus sich ergebenden pädagogischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen. Hiebei ist unter Berücksichtigung der nach den Stellenplanrichtlinien des zuständigen Bundesministers vorgegebenen Grundsätze danach zu trachten, für möglichst viele Unterrichtsstunden einen zusätzlichen Lehrer einzusetzen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten