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(2) Die Bildungsdirektion hat ferner die Lehrerstellen (Lehrerdienstposten) vorzusehen, die über die nach Abs. 1 vorzusehenden Lehrerstellen hinaus zur Erteilung des Unterrichtes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Lehrplanes der Hauptschule unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Jahresnorm oder Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen erforderlich sind.
(2) Die Bildungsdirektion hat ferner die Lehrerstellen (Lehrerdienstposten) vorzusehen, die über die nach Abs. 1 vorzusehenden Lehrerstellen hinaus zur Erteilung des Unterrichtes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Lehrplanes der Hauptschule unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Jahresnorm oder Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen erforderlich sind.