§ 36 T-SOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Bildungsdirektion hat für jede Hauptschule eine Lehrerstelle (einen Dienstposten) als Leiterstelle (Leiterdienstposten) vorzusehen§ 36 T-SOG seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) Die Bildungsdirektion hat ferner die Lehrerstellen (Lehrerdienstposten) vorzusehen, die über die nach Abs. 1 vorzusehenden Lehrerstellen hinaus zur Erteilung des Unterrichtes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Lehrplanes der Hauptschule unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Jahresnorm oder Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen erforderlich sind.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2019
(1) Die Bildungsdirektion hat für jede Hauptschule eine Lehrerstelle (einen Dienstposten) als Leiterstelle (Leiterdienstposten) vorzusehen§ 36 T-SOG seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) Die Bildungsdirektion hat ferner die Lehrerstellen (Lehrerdienstposten) vorzusehen, die über die nach Abs. 1 vorzusehenden Lehrerstellen hinaus zur Erteilung des Unterrichtes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Lehrplanes der Hauptschule unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Jahresnorm oder Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen erforderlich sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten