§ 36a T-SOG Aufbau

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Neue Mittelschule umfasst vier Schulstufen, und zwar die fünfte bis achte Schulstufe.

(2) Die Schüler der Neuen Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat mindestens eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.

(3) InSchüler der sechsten bis achten Schulstufe können in den differenzierten Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache und Mathematik sind auf allen vier Schulstufen die nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes jeweils gebotenen pädagogischen Fördermaßnahmen vorzusehenentsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden.

(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Kindern ohne und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können die Schüler einer Klasse der Neuen Mittelschule mit den Schülern einer Sonderschulklasse während einzelner Unterrichtsstunden, einzelner Schultage oder einzelner Wochen des Schuljahres gemeinsam unterrichtet werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

(1) Die Neue Mittelschule umfasst vier Schulstufen, und zwar die fünfte bis achte Schulstufe.

(2) Die Schüler der Neuen Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat mindestens eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.

(3) InSchüler der sechsten bis achten Schulstufe können in den differenzierten Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache und Mathematik sind auf allen vier Schulstufen die nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes jeweils gebotenen pädagogischen Fördermaßnahmen vorzusehenentsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden.

(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Kindern ohne und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können die Schüler einer Klasse der Neuen Mittelschule mit den Schülern einer Sonderschulklasse während einzelner Unterrichtsstunden, einzelner Schultage oder einzelner Wochen des Schuljahres gemeinsam unterrichtet werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

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