§ 36c T-SOG Koedukation

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Neue Mittelschulen sind als Neue Mittelschulen für Knaben und Mädchen zu führen.

(2) Abs. 1 gilt für die Führung von Klassen sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 02.09.2012 bis 31.08.2020

(1) Neue Mittelschulen sind als Neue Mittelschulen für Knaben und Mädchen zu führen.

(2) Abs. 1 gilt für die Führung von Klassen sinngemäß.

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