Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Zahl 25 darf bis 30 überschritten werden, wenn dies aus pädagogischen, personellen oder organisatorischen Gründen notwendig ist. Die Zahl 20 darf unterschritten werden, wenn dies aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen notwendig ist.
(3) § 17 Abs. 4, 5 und 6 gilt sinngemäß.
(2) Die Zahl 25 darf bis 30 überschritten werden, wenn dies aus pädagogischen, personellen oder organisatorischen Gründen notwendig ist. Die Zahl 20 darf unterschritten werden, wenn dies aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen notwendig ist.
(3) § 17 Abs. 4, 5 und 6 gilt sinngemäß.