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(1) Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über
a) | den zeitweisen gemeinsamen Unterricht der Schüler einer Klasse der | |||||||||
b) | die Organisationsform, in der eine |
(2) Die Bildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach
a) | Abs. 1 lit. a die Schulleiter der betroffenen Schulen und | |||||||||
b) | Abs. 1 lit. b den gesetzlichen Schulerhalter, das Schulforum und den Schulleiter | |||||||||
zu hören. |
(3) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über
a) | die Zusammenfassung der Schüler in Klassen (§ 36a Abs. 2), | |||||||||
b) | die |
(1) Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über
a) | den zeitweisen gemeinsamen Unterricht der Schüler einer Klasse der | |||||||||
b) | die Organisationsform, in der eine |
(2) Die Bildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach
a) | Abs. 1 lit. a die Schulleiter der betroffenen Schulen und | |||||||||
b) | Abs. 1 lit. b den gesetzlichen Schulerhalter, das Schulforum und den Schulleiter | |||||||||
zu hören. |
(3) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über
a) | die Zusammenfassung der Schüler in Klassen (§ 36a Abs. 2), | |||||||||
b) | die |