§ 36f T-SOG Zuständigkeit

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über

a)

den zeitweisen gemeinsamen Unterricht der Schüler einer Klasse der Neuen Mittelschule mit den Schülern einer Sonderschulklasse (§ 36a Abs. 4) und

b)

die Organisationsform, in der eine Neue Mittelschule zu führen ist (§ 36b).

(2) Die Bildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach

a)

Abs. 1 lit. a die Schulleiter der betroffenen Schulen und

b)

Abs. 1 lit. b den gesetzlichen Schulerhalter, das Schulforum und den Schulleiter

zu hören.

(3) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über

a)

die Zusammenfassung der Schüler in Klassen (§ 36a Abs. 2),

b)

die jeweils geeigneten Fördermaßnahmen nach Zusammenfassung von Schülern in Gruppen (§ 36a Abs. 3).

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2020

(1) Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über

a)

den zeitweisen gemeinsamen Unterricht der Schüler einer Klasse der Neuen Mittelschule mit den Schülern einer Sonderschulklasse (§ 36a Abs. 4) und

b)

die Organisationsform, in der eine Neue Mittelschule zu führen ist (§ 36b).

(2) Die Bildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach

a)

Abs. 1 lit. a die Schulleiter der betroffenen Schulen und

b)

Abs. 1 lit. b den gesetzlichen Schulerhalter, das Schulforum und den Schulleiter

zu hören.

(3) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über

a)

die Zusammenfassung der Schüler in Klassen (§ 36a Abs. 2),

b)

die jeweils geeigneten Fördermaßnahmen nach Zusammenfassung von Schülern in Gruppen (§ 36a Abs. 3).

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